0,3 Promille:
Verhält sich ein Autofahrer durch Fahrfehler auffällig, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, oder verursacht er einen Unfall, dann kann dies ab 0,3 Promille verkehrsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fahrfehler, die typischerweise unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind:
- Schlangenlinie fahren
- falsche Straßenseite benutzen
- Rotlichtverletzungen
- Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken
- Aufblendlicht trotz Gegenverkehr
- trotz Dunkelheit ohne Licht fahren
Kann dem Fahrer durch Gutachten nachgewiesen werden, dass der Fahrfehler alkoholbedingt war, dann droht ihm eine Strafe wie bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille.
0,5 Promille:
Unabhängig von etwaigen alkoholbedingten Fahrfehlern wird eine Alkoholfahrt ab 0,5 Promille bis zu 1,09 Promille als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg geahndet.
Der Erstverstoß wird mit 250 €, 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten geahndet.
Im Wiederholungsfalle beträgt das Bußgeld 500 €, 3 Monate Fahrverbot und 4 Punkte. Jede weitere Alkoholfahrt kostet danach 750, €, 3 Monate Fahrverbot und weitere 4 Punkte.
1,1 Promille:
Unabhängig von einem Fahrfehler wird ab 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig ist (absolute Fahruntüchtigkeit). Dann ist mit einer hohen Geldstrafe oder gar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen und die Fahrerlaubnis wird für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (bis zu 5 Jahren!) entzogen. Zudem gibt es 7 Punkte in Flensburg.
1,6 Promille:
Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug führt, muss mit den zuvor genannten strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Außerdem wird dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) fällig, bevor die Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann.