HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
Checkliste Mietminderung
14.5.2004

Mietminderung

 

Bei einer Mietminderung müssen Sie Folgendes beachten:

  • Es muss ein erheblicher Mangel vorliegen, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (z.B. defekte Fenster, defekte Heizung).
  • Eine Eigenschaft der Mietsache (Wohnung) gilt als zugesichert, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er für ihren Bestand unbedingt einstehen will. Der Mietvertrag wird im Zweifel nur dann dahingehend ausgelegt werden können, wenn das Wort „Zusicherung“ gebraucht wurde.
  • Sie müssen als Mieter dem Vermieter den Mangel sofort anzeigen, wenn dieser ihm ansonsten nicht bekannt ist. Die Mietminderung gilt aber auch in diesem Fall ab Eintritt des Mangels.
  • Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn Sie den Mangel selbst verschuldet haben oder ihn bereits bei Vertragsschluss kannten.
  • Sollte ein erheblicher Mangel vorliegen, stehen Ihnen als Mieter neben dem Recht zur Minderung und dem Recht auf Beseitigung des Mangels folgende weitere Rechte zu:
    a) Selbstbeseitigungsrecht, wenn der Vermieter den Mangel nach Abmahnung und Fristsetzung nicht beseitigt hat,
    b) Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils der Miete, wenn der Vermieter den Mangel nach Abmahnung und Fristsetzung nicht beseitigt hat,
    c) fristlosen Kündigung in schwerwiegenden Fällen,
    d) Schadensersatzanspruch, wenn Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden ist.

Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


>> mehr zum Thema Wohnraumvermietung
6. Februar 2012 - 00:36
Newsletter zu diesem Thema abonnieren

Diese Seite weiterempfehlen

Druckerfreundliche Version dieser Seite

mehr Artikel zum Thema