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Bank- und Kreditrecht >> Allgemeines
Genussrechte
10.5.2011

Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelte Kapitalanlagen, die als schuldrechtliche Rechtsbeziehung (vertragliche Beziehung und Ansprüche) zwischen dem Anleger und dem Emittenten ausgestaltet sind. Genussrechte können „verbrieft“ werden, womit sie als Wertpapier an der Börse gehandelt werden können.
Das Genussrecht ist weder Darlehen noch eine Gesellschaftsbeteiligung. Es gewährt dem Inhaber einen „Genuss“ am Gewinn des Unternehmens. Dafür stehen dem Inhaber - anders als einem Gesellschafter - keine Gesellschafterrechte (z.B. Stimm- oder Anfechtungsrecht) zu.
Genussrechte treten hauptsächlich in zwei Erscheinungsformen auf:

  • ähnlich einem Darlehen – Der Genussrechtinhaber erhält eine Verzinsung auf sein eingezahltes Kapital.
  • ähnlich einer Unternehmensbeteiligung – Der Genussrechtinhaber erhält einen Zins abhängig vom Unternehmensgewinn.

Der Rückzahlungsanspruch des Anlegers bestimmt sich nach der individuellen Ausgestaltung des Genussrechts. Oft wird dieser Anspruch auf den Wert des Genussrechts zum Auszahlungszeitpunkt bezogen. Insoweit erfolgt eine Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens.


Ein Genussrecht ist keine risikofreie Kapitalanlage, denn sie kann je nach Ausgestaltung bis zum Totalverlust führen.


 


Ansprechpartner:


Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


24. Mai 2012 - 09:04
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