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Unter Sondertilgung versteht man eine bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbarte Regelung zusätzlich zur normal vereinbarten Tilgung Zahlungen auf das Darlehen leisten zu können. Diese Summe reduziert zusätzlich die Restschuld des Darlehens. Vereinbarte Sondertilgungsrechte beziehen sich immer auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung. Beim Abschluss eines langfristigen Darlehens zur Finanzierung einer Immobilie bieten Banken und Sparkassen unterschiedliche Möglichkeiten der Sondertilgung an. Vereinbarte Sondertilgungsoptionen sollten im Fall der vorzeitigen Kündigung des Darlehens für die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung (siehe Urteil LG Darmstadt 25 S 43/06 vom 23.08.2006) angerechnet werden. Die Sondertilgungmöglichkeiten werden in einzelnen Fällen kostenfrei zur Verfügung gestellt, im Allgemeinen wird von den Instituten jedoch ein Zinsaufschlag berechnet. Nachfolgend einige Varianten der von den Instituten angebotenen Sondertilgungsoptionen:
- 5 – 10 % der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr
- Jährlich einen Betrag i.H.v. 2.500,00 - 10.000,00 Euro
- 20 – 25% der ursprünglichen Darlehenssumme während des ersten Zinsbindungszeitraumes
- meistens werden Mindestbeträge für die einzelnen Zahlungen ( z.B. 2.500,00 Euro) vereinbart
Wichtig: Nicht erbrachte Sondertilgungen können nicht fortgeschrieben (nachgeholt) werden.
Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de
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