In der Bundesrepublik Deutschland bestehen mehrere Einlagensicherungsfonds der Banken zum Schutz der Kundengelder im Falle einer Insolvenz. Dabei handelt es sich um freiwillige Sicherungssysteme, denen alle namhaften deutschen Kreditinstitute angehören. Diese zahlen jährlich – in Abhängigkeit von ihrem Umsatz und ihrer Bonität - einen bestimmten Betrag an den Einlagensicherungsfonds. Durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sind die Guthaben der Kunden bei Privatbanken bis 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der betreffenden Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert. Dieser Schutz umfasst Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich hauptsächlich um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen von diesem Fonds nicht geschützt.
Fondsanlagen oder Wertpapiere werden nicht vom Einlagensicherungsfonds erfasst, weil es sich hier nicht um Einlagen bei der Bank handelt, sondern die Bank dieses Eigentum des Kunden nur in dessen Auftrag verwahrt. Im Insolvenzfall kann deshalb der Kunde die Wertpapiere bei seiner Bank herausverlangen oder sein Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen.
Hinweis: Die Banken müssen ihre Kunden vor Kontoeröffnung darüber informieren, ob sie dem Einlagensicherungsfonds angehören (§ 23a Kreditwesengesetz).