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Auto und Verkehr >> Unfall
Auslandsunfall - Vorsorge, Verhaltenshinweise und Abwicklung
21.6.2005

Zeit und Nerven spart, wer vor der Reise für den Fall eines Unfalls vorsorgt:

 

Europäischer Unfallbericht: Er ist in mehreren Sprachen verfasst und ermöglicht die einfache Protokollierung des Unfalls (u.a. beim ADAC, Bundesallee 29-30, Wilmersdorf, Tel. 030 868 60 oder Taubenstr. 20-22, Mitte, Tel. 030 203 93 70, http://www.adac.de/).

 

Grüne Karte: In einigen Ländern ist das Mitführen der Grünen Versicherungskarte des Kfz-Versicherers Pflicht. Wo, sagt die eigene Versicherung.

 

Verkehrsrechtsschutzversicherung für In- und Ausland: Nicht in allen Ländern werden die Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung später voll ersetzt - auch dann nicht, wenn man im Recht ist (z.B. in Spanien und Frankreich).

 

Weitere Versicherungen: Zu überlegen wäre der Abschluss eines Schutzbriefes (zum Beispiel für den Rücktransport), einer Auslandskrankenversicherung, einer Vollkasko-/Teilkaskoversicherung und einer Reisegepäckversicherung. Eine Kurzzeitvollkasko kann für die Dauer eines Monats abgeschlossen werden und deckt alle Schäden am Fahrzeug.

 

Wenn es gekracht hat

Erste Schritte: Die Unfallstelle ist abzusichern, das Warndreieck aufzustellen und Unfallzeugen zu erfassen. Verletzte müssen versorgt, die Polizei und - wenn nötig - der Rettungsdienst angerufen werden.

 

Daten notieren: Der Unfallbericht ist auszufüllen und von den Beteiligten zu unterschreiben bzw. Name, Kennzeichen und die Versicherung des Unfallgegners zu notieren. Nicht in jedem Land reicht allein das Kennzeichen aus, um die Versicherung des Gegners zu ermitteln. In Italien, Spanien und Frankreich ist sie sehr leicht herauszubekommen: Der Name der Versicherung befindet sich auf Vignetten an den Windschutz- oder Seitenscheiben.

 

Beweise sichern: Auch wenn die Polizei vor Ort ist, empfiehlt es sich, den Unfall selbst zu dokumentieren: mit Fotos, Zeugen und Skizzen.

Vorsicht: Auf keinen Fall sollte man eine eigene Schuld eingestehen oder gar zusagen, dass man für den Schaden aufkommt. Auch sollte man nichts unterschreiben, was man nicht versteht.

 

Personenschäden: Für den Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld sollte bei Verletzungen ein Arzt vor Ort ein Attest darüber ausstellen. Deutsche Atteste werden von ausländischen Haftpflichtversicherungen oft nicht anerkannt.

 

Schadensbelege: In manchen Ländern ist der gegnerischen Versicherung die Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs zu ermöglichen. Bei kleineren Schäden genügen in der Regel die Reparaturkostenrechnung und Fotos vom kaputten Fahrzeug. Bei größeren Schäden wird ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Totalschaden: Ist das beschädigte Fahrzeug nicht mehr zu reparieren oder liegen die Reparaturkosten über dem sog. Wiederbeschaffungswert, ist es angesichts hoher Rücktransportkosten meist sinnvoll, das Kfz vor Ort verschrotten zu lassen. Vorab sollte jedoch ein Sachverständiger das Fahrzeug begutachten und den Totalschaden bestätigen.

 

Eigenes Verschulden: Hat man den Unfall selbst verschuldet oder trägt eine Mitschuld, ist zu prüfen, ob sich das Problem vor Ort selbst lösen lässt oder die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren ist. Bei schwereren Unfällen sollte man sich über einen der Automobilclubs einen Anwalt vor Ort benennen lassen.

 

Unfallabwicklung

Ansprüche stellen: Ein Anspruchsschreiben wird samt Unfallskizze aufgesetzt und mit Schadensbelegen und Fotos per Einschreiben und Rückschein an die Auslandsschadensabteilung der gegnerischen Versicherung im jeweiligen Unfallland geschickt.

 

Erwartungen senken: Nutzungsausfall oder Geld für Taxi oder Hotel gibt es selten. Gutachterkosten werden nicht immer übernommen. Die erstatteten Reparaturkosten sind häufig niedriger als in Deutschland, weil die Stundenlöhne in anderen europäischen Ländern geringer sind und die ausländische Versicherung den Kostenmaßstab im eigenen Land zur Regulierung heranzieht. Beim Schmerzensgeld gibt es in einigen Ländern Europas hingegen mehr als in Deutschland.

 

Unfall innerhalb der EU: Seit Januar 2003 vereinfacht die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie die Schadensabwicklung zwischen Unfallbeteiligten aus Ländern der EU. Jeder Versicherer in Europa hat in jedem Mitgliedsland Schadensregulierungsbeauftragte benannt. Wer das ist, erfährt man beim Zentralruf der Autoversicherer unter der bundeseinheitlichen Nummer 0180/250 26 oder unter www.zentralruf.de. Die Richtlinie schließt die bisherigen 15 und die zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen ein.

 

Verkehrsopferhilfe: Bei einem EU-Auslandsunfall darf die Bearbeitungszeit durch den Regulierungsbeauftragten drei Monate nicht überschreiten. Reagiert er in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden: Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg, Tel. 040/ 30 18 00. http://www.verkehrsopferhilfe.de/

 

Hinweis

Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte zu Verkehrsordnungswidrigkeiten können in Deutschland derzeit nicht vollstreckt werden. Nur mit Österreich gibt es Vollstreckungshilfevereinbarungen in Bußgeld- oder Verwaltungssachen, die bereits in der Praxis angewendet werden. Erst 2007 ist mit dem Inkrafttreten des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen zu rechnen. Danach können Geldbußen und -strafen ab einem Betrag von 70 Euro in allen EU-Staaten eingetrieben werden.


Ansprechpartner:


Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 08:39
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