Die Erben: Gesamtrechtsnachfolger Haben Sie gemeinsam mit mehreren Erben eines Erblassers das Erbe angenommen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Da alle Erben voll in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, sind sie so genannte Gesamtrechtsnachfolger. Die Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen. Gesamthandsgemeinschaft Alle Erben werden gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses. Dieser geht ungeteilt auf sie über. Mit anderen Worten: Es wird nicht jeder Miterbe Eigentümer von bestimmten Bruchteilen des Nachlasses, sondern alle Nachlassgegenstände gehören allen Erben gemeinsam. Das bezieht sich auch auf die Nachlassverbindlichkeiten. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Gehört ein Grundstück zum Erbe, wird die Erbengemeinschaft unter Nennung der Miterben als Eigentümerin eingetragen. Als Miterbe können Sie jedoch über Ihren Anteil am Erbe insgesamt als einzelner Erbe alleine verfügen. Möglichkeiten des Erben an sein Geld zu kommen 1. Das Erbteil von den Miterben auszahlen lassen Auf Grund eines Auseinandersetzungsvertrages ist es möglich, dass ein Erbe das gemeinsam geerbte Haus behält und die Miterben Geld erhalten. Gelingt den Erben es nicht sich über die Höhe des zu zahlenden Betrages zu einigen, kann jeder Miterbe das Nachlassgericht um Vermittlung ersuchen. Führt auch das nicht zum Erfolg, können ein oder mehrere Erben, die den Auseinandersetzungsplan bejahen, die anderen Miterben vor dem Zivilgericht auf Zustimmung zum Vertrag verklagen. 2. Verkauf des Erbteils an Miterben oder Außenstehende Durch einen Kaufvertrag kann der Erbe einem anderen Erben oder einem Externen, z.B. der Bank, sein Erbanteil veräußern. Der Käufer übernimmt aber auch die Schulden. Die Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Frist zur Ausübung dieses Rechts: zwei Monate). Die Wahrnahme des Vorkaufsrechts kann gegenüber dem verkaufenden Miterben formlos erklärt werden. Der Erbschaftskauf muss notariell beurkundet werden. 3. Versteigerung Jeder Miterbe kann eine Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung der Immobilie) beim Amtsgericht beantragen. Auch ein Miterbe kann dann das Haus ersteigern. Schließlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Anteil am Erbe zu verschenken. Dafür muss ein Übertragungsvertrag vor dem Notar abgeschlossen werden. |