HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Testament und Erbe >> Erbengemeinschaft

Die Erben: Gesamtrechtsnachfolger

Haben Sie gemeinsam mit mehreren Erben eines Erblassers das Erbe angenommen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Da alle Erben voll in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, sind sie so genannte Gesamtrechtsnachfolger. Die Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen.

 

Gesamthandsgemeinschaft

Alle Erben werden gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses. Dieser geht ungeteilt auf sie über. Mit anderen Worten: Es wird nicht jeder Miterbe Eigentümer von bestimmten Bruchteilen des Nachlasses, sondern alle Nachlassgegenstände gehören allen Erben gemeinsam. Das bezieht sich auch auf die Nachlassverbindlichkeiten. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Gehört ein Grundstück zum Erbe, wird die Erbengemeinschaft unter Nennung der Miterben als Eigentümerin eingetragen. Als Miterbe können Sie jedoch über Ihren Anteil am Erbe insgesamt als einzelner Erbe alleine verfügen.

 

Möglichkeiten des Erben an sein Geld zu kommen

1. Das Erbteil von den Miterben auszahlen lassen
Auf Grund eines Auseinandersetzungsvertrages ist es möglich, dass ein Erbe das gemeinsam geerbte Haus behält und die Miterben Geld erhalten. Gelingt den Erben es nicht sich über die Höhe des zu zahlenden Betrages zu einigen, kann jeder Miterbe das Nachlassgericht um Vermittlung ersuchen. Führt auch das nicht zum Erfolg, können ein oder mehrere Erben, die den Auseinandersetzungsplan bejahen, die anderen Miterben vor dem Zivilgericht auf Zustimmung zum Vertrag verklagen.

 

2. Verkauf des Erbteils an Miterben oder Außenstehende
Durch einen Kaufvertrag kann der Erbe einem anderen Erben oder einem Externen, z.B. der Bank, sein Erbanteil veräußern. Der Käufer übernimmt aber auch die Schulden. Die Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Frist zur Ausübung dieses Rechts: zwei Monate). Die Wahrnahme des Vorkaufsrechts kann gegenüber dem verkaufenden Miterben formlos erklärt werden. Der Erbschaftskauf muss notariell beurkundet werden.

 

3. Versteigerung
Jeder Miterbe kann eine Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung der Immobilie) beim Amtsgericht beantragen. Auch ein Miterbe kann dann das Haus ersteigern. 

 

Schließlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Anteil am Erbe zu verschenken. Dafür muss ein Übertragungsvertrag vor dem Notar abgeschlossen werden. 

Meldungen zum Thema:
Wirtschaftswoche zählt Gansel Rechtsanwälte zu den Top-Anlegeranwälten 2009
2.6.2009
Kontozugang mit Generalvollmacht oder Erbschein?
11.1.2008
Täuscht ein Erbe, so haftet die ganze Erbengemeinschaft
4.7.2003
>> Mehr Meldungen zu diesem Thema ...
6. Februar 2012 - 00:27
Diese Seite weiterempfehlen