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Bank- und Kreditrecht >> Bürgschaft

Bürgen ist keine "Formsache"

 

Wie leicht wird jemand veranlasst, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Familienangehörigen, eines Freundes oder eines guten Bekannten eine Bürgschaft zu übernehmen. Die Bitte, zu bürgen, wird meist als „bloße Formsache“ heruntergespielt. Und obwohl sich die wenigsten Bürgen bewusst machen, welche Verpflichtung sie damit eingehen, unterschreiben sie bedenkenlos. Doch spätestens dann, wenn sich der Gläubiger unter Bezugnahme auf die Bürgschaftserklärung mit einer Forderung an den Bürgen wendet, wird diesem schmerzlich klar, dass er für die Erfüllung der Verbindlichkeit – sprich Schulden – eines anderen ohne „Wenn und Aber“ einstehen soll. Was dann?

 

Unser Angebot

Wir beraten Bürgen, Hauptschuldner und Gläubiger zu allen Fragen der Bürgschaft.

Wir prüfen Bürgschaftsverträge und wehren unberechtigte Forderungen ab und setzen berechtigte Bürgschaftsforderungen durch.

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Überforderung bei Bürgschaft naher Angehöriger
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Haftungshöhe und Haftungsbegrenzung
Bürgschaft auf erstes Anfordern
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6. Februar 2012 - 00:07
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