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Anlegerschutz >> Allgemeines
Anlegerentschädigung: Europäisches Parlament schlägt Verbesserungen vor
18.7.2011

Berlin, den 18. Juli 2011. Das Europäische Parlament hat den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) und zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger in geänderter Fassung gebilligt und eine legislative Entschließung angenommen.
Es wird angestrebt, dass die meisten vorgeschlagenen Verbesserungen bis Ende 2012 wirksam werden.

 

Anlegerentschädigungssysteme in Europa verbesserungswürdig
Anleger, die Wertpapierdienstleistungen in Anspruch nehmen, sind seit dem Jahre 1997 durch die Richtlinie über die Entschädigung der Anleger geschützt. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Wertpapierfirma einem Anleger die ihm gehörenden Vermögenswerte nicht zurückerstatten kann. Das kann bei Betrug, Fahrlässigkeit oder aufgrund des Versagens firmeninterner Systeme der Fall sein; spezifische Anlagerisiken werden durch die Richtlinie nicht abgesichert.
Unzulänglichkeiten in der Entschädigungspraxis einiger europäischer Staaten veranlassten jetzt eine Nachbesserung.

 

Änderungsvorschläge
Zur Erhöhung der Effizienz des Anlegerschutzes wurde Folgendes vorgeschlagen:

  • Höhere Deckung: Anhebung der Mindestentschädigung für Anleger von 20.000 € auf 50.000 € pro Anleger.
  • Schnellere Auszahlung: Anleger sollen spätestens neun Monate nach Zahlungsunfähigkeit der Wertpapierfirma entschädigt werden.
  • Bessere Information: Anleger sollen klarere und umfassendere Informationen über die Absicherung ihrer Vermögenswerte erhalten.
  • Langfristige und verantwortungsvolle Finanzierung: Festlegung einer Mindestausstattung, deren Finanzierung sicherzustellen ist wobei das Entschädigungssystem aus Beiträgen der Wertpapierfirmen finanziert werden soll.
  • Umfassenderer Schutz: Anlegerschutz auch dann, wenn eine Wertpapierfirma die Vermögenswerte der Anleger einem als Verwahrer agierenden Dritten anvertraut, dieser zahlungsunfähig wird und die Vermögenswerte nicht zurückgibt. Auch Inhaber von Investmentfondsanteilen sollen vor Verlusten geschützt werden, wenn eine Verwahrstelle oder eine Unterdepotbank des Fonds ausfällt.

Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

24. Mai 2012 - 08:30
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