Berlin, den 18. Juli 2011. Immer wieder kommt es vor, dass der Versicherer bei der Regulierung des Versicherungsschadens weniger zu zahlen gedenkt als die Kostenvoranschläge der Handwerker ausweisen.
Nicht voreilig reparieren lassen
Bei Schäden, die von der Wohngebäudeversicherung gedeckt werden, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Instandsetzung, sondern nur auf Kostenersatz. Wer also reparieren lässt bevor geklärt wurde, welche Summe für die Reparatur angemessen ist, der riskiert die Differenz selbst bezahlen zu müssen.
Tipp: Mehrere Angebote von Handwerkern einholen. Liegen diese über der vom Versicherer angebotenen Summe und bessert dieser dennoch seinen Kostenersatz nicht nach, sollte der Restbetrag eingeklagt werden.
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