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Wohngebäudeversicherung: Zum Mitverschulden eines Hausbesitzers beim Schaden an einem leer stehenden und verwahrlosten Haus
11.7.2011

Berlin, den 11. Juli 2011. Der Besitzer eines leerstehenden, verwahrlosten Gebäudes, das nicht vor dem Betreten durch Unbefugte geschützt war, muss einen Teil des Schadens selber tragen, wenn das Gebäude durch Kinder in Brand gesetzt wird.

 

Der Fall
Spielende Geschwister im Alter von acht, neun, elf und zwölf Jahren hatten ein leer stehendes Wohngebäude in Brand gesetzt, das schließlich völlig abbrannte. Der Gebäudeversicherer regulierte zunächst den Schaden und versuchte anschließend den Privathaftpflicht-Versicherer der Mutter in Regress zu nehmen. Dieser räumte zwar die grundsätzliche Verantwortlichkeit der beiden ältesten Kinder ein, entgegnete aber, der Hausbesitzer habe es den Kindern zu leicht gemacht, den Schaden zu verursachen. Deshalb sei er nur bereit, die Hälfte des Schadens zu regulieren. Der Gebäudeversicherer antwortete, dass der Hausbesitzer nicht mit spielenden Kindern habe rechnen müssen, die einen Brand verursachen. Daher liege kein Mitverschulden des Versicherten vor.

 

Die Entscheidung
Die Richter gaben der Klage des Gebäudeversicherers nur zum Teil statt.
Zwar habe der Hausbesitzer bzw. dessen Gebäudeversicherer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz, da zumindest die beiden älteren Kinder hätten wissen müssen, das durch das Anzünden einer Pappe eine erhebliche Gefahr für ein Gebäude entsteht. Dennoch sei dem Hausbesitzer ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, weil das Grundstück mit dem leer stehende Gebäude verwahrlost und frei zugänglich war. Der Hausbesitzer habe auch gewusst, dass Kinder sein Haus und Grundstück als Abenteuerspielplatz nutzen. Daher seien ihm – so das Gericht - die Gefahren, die insbesondere von spielenden Kindern ausgingen, bekannt gewesen. Der Hausbesitzer habe deshalb Maßnahmen zum Schutz des Hauses ergreifen müssen. Im Ergebnis bezifferte das Gericht das Mitverschulden des Hausbesitzers mit 30 %.

 

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 15.6.2011, Az.: 1 U 643/10

 

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24. Mai 2012 - 08:23
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