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Bank- und Kreditrecht >> Allgemeines
Pfändungsschutzkonto: Anspruch auf das Konto und Ansprüche durch das Konto
8.7.2011

Berlin, den 8. Juli 2011. Auf Grund des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ können sich Verbraucher ein „Pfändungssicheres Konto“ bzw. ein „Pfändungsschutzkonto (P-Konto)“ bei ihrer Bank oder Sparkasse einrichten lassen. Damit wird das Existenzminimum eines Schuldners besser und frühzeitig gesichert, damit er nicht durch eine Kontopfändung in große finanzielle Not gerät.

 

Neu:

Ab dem 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 € (bisher: 985,15 €) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 € (bisher: 370,76 €) für die erste und um jeweils weitere 215,73 € (bisher 206,56 €) für die zweite bis fünfte Person. Dies wirkt sich auch auf das P-Konto aus und führt zu einer Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes.

 

Wem hilft es?
Wer sich stark verschuldet hat und sich Ansprüchen von Gläubigern ausgesetzt sieht, musste in der Vergangenheit einigen Aufwand betreiben, um sein Existenzminimum vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern. Diese konnten Einkommen, Sozialleistungen und Guthaben auf dem Konto pfänden und der Schuldner musste zunächst einen Antrag bei Gericht stellen, um wieder über den pfändungsfreien Betrag verfügen zu können. Durch das neue Gesetz gibt es nun die Möglichkeit eines sofortigen Schutzes, und zwar ohne viel Aufwand.


Hinweis: Dieser Pfändungsschutz gilt auch für Selbstständige.

 

Wie bekommt man ein Pfändungssicheres Konto?
Ganz einfach: Das bereits existierende Girokonto wird nach einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse in ein Pfändungssicheres Konto, das „P-Konto“, umgewandelt. Die bestehende Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl) bleibt unverändert. Das Girokonto wird dann zum Pfändungsschutzkonto.


Hinweis: Pro Person kann nur ein P-Konto geführt werden. Die Geldinstitute dürfen die Schufa über die Einrichtung eines solchen Kontos informieren. 

 

Welche Vorteile hat ein Pfändungssicheres Konto?
Das P-Konto sichert einen Pfändungsfreibetrag (§ 850c ZPO) von derzeit 1028,89 € (bislang 985,15 €) im  Monat. Diesen Pfändungsschutz muss die Bank unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung sicherstellen. Je nach persönlicher Situation kann dieser Betrag noch erhöht werden, wenn z.B. der Schuldner für Kinder unterhaltspflichtig ist.

 

Probleme mit dem Pfändungssicheren Konto?
Wir haben in letzter Zeit mehrfach Fälle erlebt, in denen Banken trotz der Vereinbarung, ein Konto als P-Konto zu führen, nicht bereit waren, den jeweiligen pfändungsfreien Betrag an den Kontoinhaber auszuzahlen, teilweise sogar trotz gerichtlicher Beschlüsse. Hier konnten wir schnell und unkompliziert helfen.

 

Unser Angebot: Ersteinschätzung kostenlos!
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. Sollte ein Fehlverhalten z.B.  der Bank vorliegen, können wir schnell reagieren. Meistens besteht für den Betroffenen Anspruch auf Beratungshilfe, d.h. er kann bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Dann übernimmt die Staatskasse bis auf einen Unkostenbeitrag von 10 Euro die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren.
 
Service für Rechtsschutzversicherte
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenlos die Deckungsanfrage.

 

Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ ausgewiesene „Top-Anlegerschutzkanzlei“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht betreuen seit Jahren bundesweit geschädigte Anleger sowohl außergerichtlich als auch vor den Gerichten mit Erfolg.


Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 08:22
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