Berlin, den 16. Juni 2011. In einem jüngsten Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei Geschäften, bei denen der Anleger von vornherein chancenlos ist, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die dafür Verantwortlichen handelt.
Der Fall
Die deutschen Anleger waren von Vermittlern, die über eine deutsche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügten, zu Terminoptionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen geworben worden, die von einem Brokerhaus in den USA betrieben wurden.
Das der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Brokerhaus arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA ermöglicht. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorder ihrer Kunden sowie ihre eigenen Provisionen und Gebühren in das Online-System des Brokerhauses eingeben, wo sie automatisch bearbeitet und verbucht werden.
Der Geschäftsbeziehung zwischen dem Brokerhaus und den Vermittlern liegt ein Verrechnungsabkommen – „Fully disclosed clearing agreement“ - zugrunde. Danach ist das Brokerhaus u.a. verpflichtet, für die vom Vermittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle Pflichten zur Information der Kunden werden durch das Verrechnungsabkommen dem Vermittler übertragen, der für jede fahrlässige, unlautere, betrügerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines seiner Mitarbeiter oder Agenten allein verantwortlich sein soll.
Die Anleger schlossen mit den Vermittlern einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermittlung von Termingeschäften. Danach wurde für sie ein Transaktionskonto eröffnet, auf das die Kläger fünfstellige Euro-Beträge einzahlten. Am Ende der Geschäftsbeziehung hatten die Anleger erhebliche Verluste erlitten. Daraufhin machten sie die jeweiligen Differenzbeträge zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten geltend. Sie stützten ihr Zahlungsbegehren gegenüber dem Brokerhaus auf deliktische Schadensersatzansprüche u.a. wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Die Entscheidung
Der BGH hob die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, soweit zum Nachteil der Anleger entschieden worden war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurück. Es sei deutsches Deliktsrecht zugrunde zu legen.
Ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen hafte, wenn er bei von vornherein chancenlosen Geschäften zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittele, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Einem solchen Vermittler gehe es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell ziele damit von vornherein bewusst darauf, „uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.“
BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 388/08
Kommentar
Brokerhäuser haften für eine unzureichende Risikoaufklärung, wenn sie auf Kontrollen ihrer Vermittler verzichten - lautet die Quintessenz dieses BGH-Urteils.
Ausländische Broker sind an vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen von Kapitalanlegern durch inländische Vermittler beteiligt, wenn sie diesen ohne Überprüfung der Geschäftsmodelle den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnen. Der BGH ließ keinen Zweifel, dass für Klagen gegen diese Broker deutsche Gerichte zuständig sind. Betroffene Anleger haben jetzt gute Chancen auf Wiedergutmachung ihres Schadens.
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