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Geldanlagen >> Zertifikate
Zertifikate: Anlageberater muss über Sonderkündigungsrecht aufklären
16.6.2011


Berlin, den 16. Juni 2011. Die objektgerechte Anlageberatung erfordert es, den potentiellen Anleger über das Recht des Emittenten aufzuklären, das Zertifikat nach Erreichung der Sicherheitsbarriere gegen ein Endloszertifikat auszutauschen.

 

Der Fall
Der Anleger hatte auf Empfehlung seines Bankberaters Anteile des Twin-Win-Zertifikates der Emittentin Lehmann Brothers Treasury Co.B.V. (WKNA0JXAX) erworben. Die Bank, bei der er ein Wertpapierdepot unterhielt, hatte ihn als „spekulativ, Risikoklasse 5“ eingestuft. Das von der Bank der Risikoklasse 4 zugeordnete Twin Win Zertifikat 06/06 spekulierte auf die Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50-Indexes. Bei diesem Zertifikat (Schmetterlingszertifikat) kann der Inhaber sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Kursen des Basiswertes an der Entwicklung partizipieren.
Nach Verlusten klagte der Anleger auf Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Er sei nicht hinreichend über die besonderen Bedingungen und Risiken bei einer ungünstigen Wertentwicklung des Indexes ggf. zu liefernden Endloszertifikate aufgeklärt worden. In diesem Falle hatte die Emittentin das Recht, nach Erreichen der Sicherheitsbarriere (Absinken des Kurses unter einen definierten Wert) das Zertifikat zu kündigen und gegen ein Endloszertifikat mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2056 auszutauschen.

 

Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt/M gab dem Anleger Recht. Er sei nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Der Anlageberater müsse seinem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitteilen, soweit diese zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich sind. Hinsichtlich der Detailtiefe dürfe sich eine Bank auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einstufung in eine hohe Risikoklasse bzw. der Einstufung als erfahrener Anleger auf ein Mindestmaß an Beratung beschränken.
Die objektgerechte Aufklärung habe sich bei sog. Twin-Win-Zertifikaten insbesondere auf die Bedeutung der Sicherheitsbarriere zu erstrecken, die das Anlagerisiko maßgeblich präge. Der Anleger sei hierbei insbesondere darüber aufzuklären, dass der Bonusmechanismus außer Kraft gesetzt wird, wenn der Basiswert während der Laufzeit des Zertifikats unter die Barriere falle. Auf die an das Sonderkündigungsrecht geknüpften nachteiligen Folgen, die ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust in sich tragen, müsse der Anleger aufmerksam gemacht werden.
Kurzum: Der Anleger hat Anspruch auf Schadenersatz.

 

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 12.01.2011, Az.: 17 U 130/10

 

Kommentar
Immer wieder gibt es im Schadensfall Streit mit der Bank darüber, ob dem geschädigten Anleger eine ordnungsgemäße Beratung zuteil wurde. Dann ist zu prüfen, ob ihn der Bankberater – gemessen an dessen Wissensstand, Anlageziel und Risikobereitschaft – tatsächlich anleger-, anlage- und objektgerecht beraten hat. Im vorliegenden Fall erwies es sich als eindeutig, dass eine auf 5 Minuten beschränkte telefonische Beratung dafür nicht ausreichen kann. Ein Zertifikat ist kein Sparbuch, bei dem man schnell und verständlich die Funktion dieser Geldanlage und deren Risikoarmut erklären kann. Das Gericht ließ keine Zweifel daran, dass bei Zertifikaten aufgrund ihrer Spezifik die Anforderungen an die Anlageberatung hoch sind.
Die Bank konnte sich auch nicht damit entlasten, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem eingetretenen Schaden gebe. In Fällen falscher Anlageempfehlung gilt für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. So muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen habe.
Auch der Umstand, dass für den Totalverlust der Anlage die Insolvenz der Emittentin und nicht die Aufklärungspflichtverletzung verantwortlich war, führt nicht dazu, die Kausalität des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate für den eingetretenen Schaden zu verneinen.

 

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Referenz
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Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 08:11
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