Berlin, den 9. Juni 2010. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Verfahren in dem der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung beim Erwerb einer Anleihe geltend macht, folgende Leitsätze aufgestellt:
„1. Gibt der um Beratung über eine Geldanlage nachsuchende Kunde keine Auskunft über den Verwendungszweck des anzulegenden Geldes und dessen Herkunft, muss die Bank nicht von sich aus auf bestimmte Anlagewünsche schließen und davon ausgehen, dass der Kunde eine besonders sichere Anlage wünscht.
2. Wer zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung wusste, dass die eine Anleihe herausgebende Firma (hier die Firma Fokker) von der Pleite bedroht ist, dem ist bewusst, dass das investierte Kapital im Insolvenzfall verloren ist, auch wenn er die genaue Höhe der Verluste der Firma nicht kennt.
3. Hängt das wirtschaftliche Überleben einer Firma maßgeblich davon ab, ob deren bisherige Kapitalgeber ihr Engagement fortsetzen, und gibt die Bank die allgemeine Einschätzung wieder, mit einem Rückzug der Kapitalgeber sei nicht zu rechnen, informiert sie den Anleger nicht falsch.“
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2001, Az.: 7 U 68/98
Risikobelehrung
In den Entscheidungsgründen führt das Gerichts aus, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei sei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben.
Informationsbeschaffung
Nimmt der Berater – hier die Bank – bei der Anlageempfehlung das Vertrauen des Kunden in Anspruch und geriert sich bzgl. der konkreten Anlageentscheidung als kompetent, muss er sich selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen. Dazu gehöre bei privaten Anleihen die Eigenunterrichtung über die für die Beurteilung des Risikos wesentliche Bonität des Emittenten, und zwar unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichung in der Wirtschaftspresse.
Existiere weder eine interne Bewertung der Anleihe bei der Vertriebsfirma bzw. der Bank noch ein offizielles Rating, so müsse eine eigene Einschätzung aufgrund der zugänglichen Informationsquellen vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall konnte der geschädigte Anleger seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen, da er bewusst ein höheres Risiko für eine höhere Rendite in Kauf nahm und über das Insolvenzrisiko informier war.
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