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Bank- und Kreditrecht >> Allgemeines
Spread-Ladder-Swaps: BGH verurteilt Deutsche Bank wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht zum Schadenersatz
2.5.2011

Berlin, den 2. April 2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages verurteilt. Insbesondere die Nichtaufklärung über den negativen Marktwert führte hier zur Haftung der Bank.

 

Der Fall
Anfang des Jahres 2005 beriet die Deutsche Bank eine Firma über die Möglichkeit, die Zinsbelastungen aus zwei bestehenden Zinssatz-Swap-Verträgen mit einer anderen Bank zu reduzieren. Die Deutsche Bank empfahl auf Grund ihrer Prognose, dass sich die seinerzeit bei 1,02 Prozentpunkten liegende Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz deutlich ausweiten werde, einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag. Zu den Risiken wies sie darauf hin, dass bei einem starken Absinken der Zinsdifferenz höhere Zinsen zu zahlen seien als man empfange. Das Verlustrisiko wurde als „theoretisch unbegrenzt“ angegeben.
Ab Herbst 2005 nahm die Zinsdifferenz kontinuierlich ab, so dass die Firma mehr zahlen musste als sie an Zinsen einnahm. Etwa ein Jahr später waren die Verluste so hoch, dass sie den CMS Spread Ladder Swap-Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht. Der Swap-Vertrag sei unwirksam, weil er gegen die guten Sitten verstoße und dem Transparenzgebot nicht gerecht werde. Zudem habe die Bank arglistig getäuscht und fehlerhaft beraten, weil sie nicht ausreichend über die Risiken des Swaps aufgeklärt habe. Die Risikobereitschaft und die Anlageziele der Firma seien mit der Anlage nicht vereinbar.

 

Die Entscheidung
Die Klage der Firma hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass eine Bank bei der Anlageberatung vor der Abgabe ihrer Empfehlung den Anleger zunächst nach seiner Risikobereitschaft befragen müsse. Bei derart hochkomplexen Finanzprodukten wie dem CMS Spread Ladder Swap müsse der Anleger hinsichtlich des Anlagerisikos so aufklärt werden, dass er den gleichen Kenntnis- und Wissensstand habe wie die Bank. Nur dann könne er eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob er die angebotene Zinswette - denn darum handele es sich hier - annehmen wolle. 
Bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag müsse unbedingt über den sog. negativen Marktwert aufgeklärt werden, der wesentlich bei der Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers ist. Hier bestehe die akute Gefahr, dass die Anlageempfehlung nicht vorrangig im Kundeninteresse, sondern im Interesse der Bank abgegeben werde. 
Empfehle die Bank eigene Anlageprodukte, sei sie zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie damit Gewinne erziele. Allerdings dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie hier beim CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, weil dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet werde, habe der Anleger Anspruch auf eine diesbezügliche Aufklärung.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.3.2011, Az.: XI ZR 33/10

 

Kommentar
Bank und Anleger wollen bei Anlagegeschäften Geld verdienen. Üblicherweise vermittelt die Bank eigene als auch fremde Anlageprodukte. Stets hat sie dabei gegenüber dem Anleger einen Wissensvorsprung und damit auch die Pflicht zur Aufklärung über das Produkt und vor allem über dessen Risiken.
Bestimmte Anlageprodukte, wie die Spread-Ladder-Swaps, bringen die Bank beim Verkauf in einen besonders schwerwiegenden Interessenkonflikt gegenüber ihren Kunden, wenn von ihr die Risikostruktur bewusst zu deren Lasten gestaltet wurde. Denn die Belastung des Anlegers mit dem negativen Marktwert - Marktwertänderung zwischen dem Geschäftsabschluss und dem Bewertungsstichtag aufgrund ungünstiger Rahmenbedingungen -, führt zu einer „unfairen“ Verteilung der Chancen und Risken. Darüber muss die Bank aufklären, will sie nicht gegen ihre fundamentalen Beratungspflichten verstoßen.
Im vorliegenden Fall musste sich die Bank zudem den Vorwurf einer vorsätzlichen Intransparenz und dem bewussten Ausnutzen ihres Wissensvorsprungs machen lassen. Bei derart komplizierten Anlagen wie den Spread-Ladder-Swaps sind die Kunden regelmäßig überfordert, das Zusammenspiel der einzelnen Strukturelemente des Swaps zu begreifen, weil dies anspruchsvolle finanzmathematische Berechnungen voraussetzt. So kann der Kunde auch nicht erkennen, dass eine Chancen-/Risikoasymmetrie zu seinen Ungunsten in der Struktur des Swap-Vertrags liegt.
Ganz gleich, um was für eine Swapvereinbarung es sich im Einzelnen handelt, bei einer pflichtverletzenden Nichtaufklärung des Kunden, die bei ihm zu einem Schaden führt, haftet die Bank. Leider muss man den Banken - zumindest bis zu diesem BGH-Urteil - unterstellen, dass sie Swapanlagen mit einem negativen Marktwert zu Lasten ihrer Kunden ausgestattet haben. Die Folge: Der Kunde hat ein Risiko – von dem er meist nichts weiß bzw. dessen Tragweite er nicht überschaut , die Bank hat sich selbst gegen Verluste abgesichert und dennoch die Chance, Gewinne zu erzielen. Das ist nicht akzeptabel!

 

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Referenz
Wir sind eine von der „Wirtschaftswoche“ ausgewiesene „Top-Anlegerschutzkanzlei“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht betreuen seit Jahren bundesweit geschädigte Anleger sowohl außergerichtlich als auch vor den Gerichten mit Erfolg.
Wir publizieren ständig zur Anlagevermittlung und Anlageberatung in der Fachpresse.

 

Leseempfehlung
Zinsswap: Pflichten der beratenden Bank bei Empfehlung dieser spekulativen Anlage (18.3.2011)


Ansprechpartner:

Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 07:58
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