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Special: Geschlossene Fonds >> Umweltfonds
PROKON: Irreführende Werbung durch Urteil verboten – Anleger können getäuscht werden
6.5.2011

Berlin, den 6. Mai 2011. Das Landgericht Itzehoe hat dem Windkraftkonzern PROKON dessen irreführende Werbung untersagt. Ein Unternehmen, das als „Genussrechte“ bezeichnete Kapitalanlageprodukte vertreibe, habe Werbeaussagen in seinen Flyern und Kurzprospekten zu unterlassen, die einseitig die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Genussrechte hervorheben, ohne auf etwaige mit der Anlage einhergehende Risiken hinzuweisen.

 

Der Fall
Prokon warb bundesweit mit „Flyern“, die u.a. folgende Aussagen enthielten: „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“; „...wenn Sie wissen möchten, wohin Ihr Erspartes fließt, und nach einer Geldanlage suchen, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet, liegen Sie mit den […] Genussrechten goldrichtig: Investieren Sie in die […] Windparks und damit in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte.“; „Sicherheit zum Anfassen!“; „Maximale Flexibilität“; „Sichere Einnahmen“. In dem Kurzprospekt hieß es: „Maximale Sicherheit durch breite Streuung des Genussrechtskapitals....“; „Die Investition in Sacheinlagen [...] sorgt für eine hohe Wertstabilität und Sicherheit Ihrer Geldanlage“; „Wie bei einer Sparanlage erhalten Sie für Ihr Geld jährlich Zinsen“; „Dadurch bieten wir Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit“.
Die Verbraucherzentrale Hamburg verklagte schließlich PROKON auf Unterlassung dieser Werbung.

 

Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht Itzehoe verbot dem Windkraftkonzern PROKON mit diesen Aussagen für seine Kapitalanlage zu werben. Die Postwurfsendungen, Kurzprospekte und Flyer betonten zu einseitig die Vorteile der Genussrechte, ohne auf die erheblichen Risiken der Anlage hinzuweisen.
Auch die Formulierung „Maximale Flexibilität“ wurde beanstandet, weil der Anleger seine Genusscheine frühestens nach drei Jahren zurückgeben könne.
Die Werbung mit dem Vergleich „Bank oder Lebensversicherung“, um „Sicherheit“ und „Stabilität“ zu suggerieren, sei ebenfalls irreführend, weil man glaube, man könne sein Geld ohne Verlustrisiko investieren. Tatsächlich bestehe aber für den Anleger das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals bis hin zum Totalverlust. Und darüber müsse aufgeklärt werden.
Schließlich sei auch die Aussage „(Investition) in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte“ irreführend. Hier gehe man davon aus, dass mit dem Erwerb der Genussscheine direkt in Windkrafträder oder andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien investiert werde. Tatsächlich diene jedoch das Kapital der Anleger nur zur Finanzierung derartiger Projekte, ohne dass die Anleger durch Beteiligungen an den Sachwerten abgesichert seien.
Dass PROKON im Hauptprospekt über die Risiken der Genussscheine zutreffend aufkläre, entlaste nicht. Denn diese Aufklärung nehme der Anleger nicht mehr zur Kenntnis, weil er den umfangreichen Prospekt nicht von vorne bis hinten durchlese. Zudem gebe es bei den dort geschilderten Risiken Widersprüche zu den oberflächlichen Aussagen im Flyer und im Kurzprospekt. 

 

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15. März 2011, Az.: 5 O 66/10 (nicht rechtskräftig)

 

Kommentar
Bei Genussscheinen wird meist eine hohe Rendite versprochen. Doch bei einer Insolvenz oder einer Liquidation bekommt der Genussscheininhaber seine Einlage erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger. Damit droht ihm der Totalverlust. Darüber muss der interessierte Anleger in jeder Werbung zu dem Produkt aufgeklärt werden. Genussrechte sind keinesfalls eine Alternative zu einer sicheren Spareinlage. Hier gilt das Motto: Hohe Zinsen, hohes Risiko!“
Hinweis: Der Windkraftkonzern PROKON aus Itzehoe steht wegen unseriöser und irreführender Werbeaussagen auf der Finanztest-Warnliste.

 

Achtung Verjährung!
Zum Ende des Jahres 2011 verjähren Ansprüche auf Schadenersatz gegen Banken und Anlageberater bei Windenergiefonds aber auch bei Medienfonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds, Solarfonds, Flugzeugfonds, Lebensversicherungsfonds etc. die vor dem Jahre 2002 gezeichnet wurden. Danach können Schadenersatzansprüche nicht mehr mit einer Klage durchgesetzt werden.

 

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Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht betreuen seit Jahren bundesweit geschädigte Anleger von Umweltfonds.
Wir publizieren zur Anlagevermittlung und Anlageberatung in der Fachpresse.

 

Leseempfehlung


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 07:57
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