Berlin, den 21. April 2011. Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen, die dem Tarifvertrag der christlichen Gewerkschaften unterfallen, haben Anspruch auf Zahlung des beim Entleiher gezahlten tariflichen Entgelts, bei dem meist andere Tarifverträge gelten. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss fest.
Der Fall
Ver.di, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, und das Land Berlin leiteten ein Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ein.
Ver.di steht gegenüber der von der CGZP beanspruchten Tarifzuständigkeit für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung in Konkurrenz. Sie ist nach ihrem gleichermaßen arbeitgeber- und betriebsbezogen gefassten Organisationsbereich auch für Arbeitgeber tarifzuständig, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer einsetzen.
Hintergrund des Streits: Alleinige satzungsmäßige Aufgabe der CGZP ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Und genau das übernahm die CGZP.
Die Entscheidung
Das BAG entschied: „Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) setzt voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt.“
Schon die Vorinstanzen stellten fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden wies das BAG zurück. Die CGZP sei keine Spitzenorganisation, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Zudem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10
Kommentar
Nach dieser Entscheidung können Zeit- bzw. Leiharbeiter mehr Geld beanspruchen. Denn wenn es für sie keinen gültigen Tarifvertrag gibt, haben sie Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften in den entleihenden Unternehmen. Dieses so genannte „Equal- Pay-Prinzip“ ist gesetzlich geregelt.
Da dieser Beschluss rückwirkend gilt, sind die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam.
Zeitarbeitsfirmen können nunmehr für die Zeit der Überlassung über den Differenzbetrag zwischen der unwirksamen Tarifvergütung und dem gesetzlichen Anspruch zur Kasse gebeten werden. Allerdings müssen davon Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Hinweis: Rückständigen Lohnansprüche verjähren nach drei Jahren.
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