Berlin, den 26. April 2011. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) Arbeitnehmern von Zeitarbeitsfirmen, die dem Tarifvertrag der christlichen Gewerkschaften unterfallen, einen Anspruch auf Zahlung des beim Entleiher gezahlten tariflichen Entgelts zugesprochen hat, entschied es nun jüngst, dass diese nicht wegen der beim Entleiher (tariflich) geltenden Ausschlussfristen bereits verfallen sind.
Der Fall
Ein Betrieb beschäftigte über mehrere Jahre einen Ingenieur über eine Leihfirma. Dieser klagte nun wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz („equal pay“) gegen seine Verleihfirma auf rückwirkende Zahlung für mehrere Jahre des gleichen Lohnes wie die Stammbelegschaft des Entleihers. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen; ein Tarifvertrag existierte im Verleiherbetrieb nicht. Für die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs galten tarifvertraglich geregelte Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Als der Ingenieur Klage erhob, waren diese bereits verstrichen.
Die Entscheidung
Das BAG entschied, dass die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gehören, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Kurzum: Der Leiharbeitnehmer muss die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
So hat der klagende Ingenieur nach dem „Equal Pay“-Grundsatz grundsätzlich Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Lohn, den er erhalten hat und dem den er als Mitarbeiter der Stammbelegschaft erhalten hätte. Die Vorinstanz muss allerdings erst feststellen, ob Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens, die mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbar sind, ein höheres Entgelt als er erzielten. Dann ist der konkrete Zahlungsanspruch zu ermitteln.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az.: 5 AZR 7/10
Kommentar
Mit diesem Urteil besteht Klarheit, dass für Ansprüche von Leiharbeitnehmern auf „Equal Pay“ nicht die für Stammarbeitnehmer (kurzen) tarifvertraglichen Ausschlussfristen gelten.
Betroffene Leiharbeiter können unter Berufung auf dem „Equal Pay-Grundsatz Auskunft über die Arbeitsbedingungen der im Entleiherbetrieb tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer vom Entleiher verlangen, um dann ihren Zahlungsanspruchs - Differenz zu seiner vom Verleiher gezahlten Vergütung – zu beziffern.
Hinweis: Auch wenn die kurzen Ausschlussfristen nicht gelten, muss die dreijährige Verjährungsfrist bei der Geltendmachung der Ansprüche beachtet werden.
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