Berlin, den 18. April 2011: Für einen Geschädigten ist eine Reparatur seines Fahrzeuges in einer „freien Werkstatt“ unzumutbar, wenn diese nur aufgrund der mit dem Haftpflichtversicherer eines Schädigers vereinbarten Sonderkonditionen kostengünstiger ist.
Der Fall
Der Unfallgeschädigte verlangt von dem Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs bzw. dem Haftpflichtversicherer den Ersatz des restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein Mercedes beschädigt wurde. Hierbei ging der Streit nur noch darum, ob er sich bei der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigere Stundenverrechnungssätze einer vom Haftpflichtversicherer benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt erstattet verlangen kann.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Geschädigte seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen kann, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
Der Schädiger könne zwar den Geschädigten mit dem Gebot der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er beweisen kann, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Unzumutbar sei aber eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern die vertraglich vereinbarten Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 337/09
Kommentar
Wiederum hat der BGH klargemacht, dass Geschädigte nur sehr eingeschränkt auf „freie Werkstätten“ mit günstigeren Stundensätzen für Reparaturen verwiesen werden können.
Der Versicherer müsse dann beweisen, dass die Abrechnung mit einer solchen Werkstatt nicht auf vertraglichen Vereinbarungen von Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer beruht.
Im Übrigen ist für die Ablehnung einer „freien Werkstatt“ auch von Relevanz, wenn das Fahrzeug bislang stets in einer Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Dafür sollten Belege - wie die Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder Mitteilungen der Reparatur- bzw. Wartungstermine – vorgehalten werden.
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