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Versicherungen >> Krankenversicherung
Krankentagegeld-Versicherung: Bei Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing mit Krankheitsfolgen muss der Versicherer leisten
14.4.2011

Berlin, den 14. April 2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) bei einer psychischen oder physischen Erkrankung des Versicherten aufgrund einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation an seinem Arbeitsplatz vorliegt. In diesem Fall muss der Versicherer leisten.

 

Der Fall
Der Versicherte verfügte über eine Krankentagegeldversicherung. Er arbeitete als Projektleiter für Brandschutzanlagen und wurde wegen Mobbings am Arbeitsplatz längere Zeit ärztlich behandelt. Am 31.8.2008 wurde sein Arbeitsverhältnis beendet. 
Der Versicherer zahlte bis zum 22.6.2008 das vereinbarte Krankentagegeld. Dann stellte er die Leistungen ein, weil ein Gutachten die volle Arbeitsfähigkeit ab diesem Tag bescheinigte.
Der Versicherte begehrte die Weiterzahlung des Krankentagegeld bis zum 31.8.2008. Er sei bis dahin infolge des Mobbings psychisch erkrankt und daher nicht in der Lage gewesen, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben.
Der Versicherer lehnte weitere Leistungen mit dem Argument ab, es habe sich lediglich um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“ gehandelt, die keinen Krankentagegeldanspruch begründe.

 

Die Entscheidung
Der Versicherte hatte mit seiner Klage letztlich Erfolg. Das Berufungsgericht bejahte den Versicherungsfall und der BGH wies die Revision des Versicherers zurück.
Entscheidend für eine Arbeitsunfähigkeit sei der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liege. Der medizinische Befund habe ergeben, dass der Versicherte seinen Beruf in der konkreten Ausgestaltung nicht ausüben konnte. Die bei ihm festgestellten Symptome und Krankheiten - Rückenbeschwerden und psychische Einschränkungen (Depressionen, Panikreaktionen, Persönlichkeitsstörung) - seien auf Mobbing an seinem früheren Arbeitsplatz zurückzuführen.
Die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hänge nach den Bedingungen des Versicherers nicht davon ab, welche Umstände bzw. Ursachen zur Krankheit geführt haben. Zwar sei Mobbing an sich keine Krankheit, doch die besondere Stresssituation könne zu psychischen Erkrankungen führen, die auch körperlich in Erscheinung treten.
Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung. Die Arbeitsunfähigkeit entfalle nicht deshalb, weil der Versicherte bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder arbeitsfähig wäre.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2011, Az.: IV ZR 137/10

 

Kommentar
Mit diesem Urteil verwirft der BGH nunmehr höchstrichterlich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln, Celle und Oldenburg, die den Versicherern in vergleichbaren Fällen bisher Recht gegeben hatten.
Ausgehend von der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 und 3 MB/KT nicht, dass die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, entscheidend für den Leistungsfall ist. Denn, so die Richter, sei es insbesondere für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychische und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgelöst oder begünstigt werden.
Den Versicherungen wurde damit ins Stammbuch geschrieben: Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ihr Versicherte an seinem Arbeitsplatz tatsächlich oder von ihm so empfunden gemobbt wurde, hierdurch erkrankte und deshalb seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann.

 

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24. Mai 2012 - 07:51
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