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Anlegerschutz >> Allgemeines
Werbung für Kapitalanlagen: Chancen und Risiken müssen auch in Kurzprospekten ausgewogen dargestellt werden
8.4.2011

Berlin, den 8. April 2011. Beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten sind in Flyern und Kurzprospekten Werbeaussagen zu unterlassen, die einseitig die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Produkte hervorheben, ohne zugleich auf mögliche Risiken hinzuweisen.

 

Der Fall
Ein Unternehmen vertrieb bundesweit Genussrechte, mit denen Windparks finanziert wurden. Die Flyer warben dafür mit Aussagen wie „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „Sicherheit zum Anfassen“, „Maximale Sicherheit“ und „Maximale Flexibilität“. Dass mit dem Erwerb von Genussrechten auch Risiken verbunden sind, die im Totalverlust des eingesetzten Kapitals münden können, wurde hier „ausgespart“. Darüber klärte lediglich der Emissionsprospekt auf.
Eine Verbraucherschutz-Organisation klagte daraufhin, weil ihrer Meinung nach auf die möglichen Risiken bereits in den Werbebroschüren hingewiesen werden müsse.

 

Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht befand, dass Aussagen in Werbematerialen wie „Grünes Sparbuch“, „Ein Höchstmaß an Sicherheit“ oder „Die Alternative zur Lebensversicherung“ dann irreführend und damit wettbewerbswidrig seien, wenn nicht zugleich auch auf die Risiken wie Totalverlust, fehlende Einlagesicherung und ungesicherte Zinszahlungen hingewiesen werde. Werbung müsse redlich und eindeutig sein und dürfe nicht irreführen.
Die Risikobelehrung im „Hauptprospekt“ reiche nicht aus, da ein Großteil der durch die Werbung interessierten Anleger diese nicht mehr zur Kenntnis nehme. Kaum einer lese den umfangreichen Prospekt von vorne bis hinten durch.
So wurde die Vertriebsgesellschaft schließlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro je Verstoß dazu verurteilt, derartig einseitige Aussagen in ihren Werbematerialien zu unterlassen.

 

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.03.2011, Az.: 5 O 66/10

 

Kommentar
Dieses lebensnahe Urteil des Landgerichts Itzehoe ist zu begrüßen. Erfahrungsgemäß entscheiden sich die Anleger im Beratungsgespräch und nicht nach dem Studium des Emissionsprospektes für oder auch gegen eine angebotene Kapitalanlage. Und üblicherweise nutzen die Berater und Vermittler im Vorfeld oder im Gespräch Flyer und Kurzprospekte, in denen die Kapitalanlage werbend schlaglichtartig vorgestellt wird. Fehlen hier Risikohinweise, so erscheint die Anlage für den unbedarften Anleger fälschlicherweise als sicher. Das gilt insbesondere für Anlageformen, von denen der unerfahrene Anleger zuvor noch nie etwas gehört hat.

 

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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 07:50
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