HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Arzt und Gesundheit >> Arzt und Patient
500.000 € Schmerzensgeld wegen ärztlichem Behandlungsfehler
25.5.2003

Erleidet ein Kind bei seiner Geburt auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen schweren Hirnschaden, kann es Anspruch auf ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld haben. Je nach Schwere der Behinderung ist ein Schmerzensgeld bis zu € 500.000 angemessen.
Dies entschied das OLG Hamm am 21.05.2003, weil im vorliegenden Fall der Kläger seit seiner Geburt schwerstbehindert, nahezu blind und taub ist. Die Behinderung erlaubt es ihm nicht, ein annähernd „normales“ Leben zu führen. Er wird immer auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Die Höhe der Summe ist auf Grund dieser schwersten Behinderungen gerechtfertigt.

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2003, Az.: 3 U 122/02


Anmerkung:

Die Entscheidung ist nach unserer Auffassung ein Schritt in Richtung zur Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Doch auch zukünftig sind in Deutschland keine Milliardensummen an Schmerzensgeld, wie beispielsweise in den USA, zu erwarten.

Deutsche Gerichte haben den geschädigten Klägern bislang stets nur Beträge zugesprochen, die nicht im Ansatz einen Ausgleich für das erlittene Leid und die erheblichen Beeinträchtigungen darstellten. Entscheidungen wie die des Kammergerichts Berlin vom 16.10.1995, in der bei Verlust des linken Armes ein Schmerzensgeld von € 15.000 zugesprochen wurde oder die des Amtsgerichts Eschwege vom 30.03.1995, in der einer Frau für eine bleibende Entstellung durch eine Hundebisswunde an der Oberlippe ein Schmerzensgeld von € 750 gewährt wurde, sind die Regel.

Eine Änderung dieses Missstandes erfordert, dass sich die Anwälte der Geschädigten an internationalen Maßstäben orientieren.

 


>> mehr zum Thema Arzt und Patient
24. Mai 2012 - 07:49
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht