Berlin, den 7. April 2011. Nachdem im Februar dieses Jahres der Gesetzentwurf zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes von der SPD-Fraktion angemahnt wurde, ist es nun offenbar so weit. Das Bundeskabinett verabschiedete gestern den Gesetzentwurf. Damit ist ein erster Schritt getan.
Höhere Anforderungen an Verkaufsprospekte
Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen im Grauen Kapitalmarkt sollen künftig vollständig, widerspruchsfrei und kohärent sein. Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichenden Unterlagen müssen zudem Angaben über die Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen enthalten (z.B. Angaben über einschlägige Vorstrafen).
Einführung von Kurzinformationsblättern
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, die den Anleger kurz und verständlich über das Wesentliche der Vermögensanlagen, nicht zuletzt die Risiken, informieren sollen. Neu ist die Pflicht des Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage
eines geprüften Jahresabschlusses. Damit werde die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation erhöht.
Anforderungen an Finanzanlagenvermittler erhöht
Die freien (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten unterfallen der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder, die auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sein sollen. Künftig müssen sie aber ihre Sachkunde durch eine Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Außerdem benötigen sie für ihre Zulassung den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und müssen sich in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister eintragen lassen. Des Weiteren werden die Anforderungen an die Erfüllung ihrer Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verschärft. Auch sollen die Provisionen offengelegt werden. Besonders erfreulich ist die geplante Ausdehnung der verkürzten Haftungsfristen für Falschberatung auf zehn Jahre.
Prospekthaftung – Fristen ausgedehnt
Eine wichtige Verbesserungen bei der Prospekthaftung stellt die Verlängerung der Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte dar. Anstelle der bislang geltenden Jahresfrist soll künftig die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Bei fehlerhaften oder fehlenden Verkaufsprospekten erleichtern sich außerdem die Voraussetzungen bei der Haftung. Und schließlich soll der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen kann, dann nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland betragen.
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