Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über eine Stellungnahme der EU-Kommission, die Auswirkungen auf das geltende Kapitalanlagerecht haben könnte:
Die EU-Kommission, das Organ, das auf europäischer Ebene Rechtsetzungsvorschläge unterbreitet, hat in einer Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zu den so genannten Immobilien-Kapitalanlagemodellen kritisiert.
Dieser bislang in den Medien diskutierten, aber noch nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die EU-Kommission die Rechtsprechung des BGH zu Immobilien-Kapitalanlagen für die in einer Haustürsituation Darlehensverträge abgeschlossenen worden als „formal und mechanisch“ bewertet. Der BGH würde insbesondere den Grundsatz des „effet utile“ (die nützliche Wirkung) vernachlässigen.
In der Stellungnahme der Kommission heißt es dazu u.a.:
„Das Urteil des EuGH geht damit weitgehendst ins Leere. Denn der Verbraucher steht mit dieser Rechtsprechung des BGH fast immer schlechter da, als wenn er auf den Widerruf verzichtete. Viele unterinstanzliche Gerichte sind dem BGH deshalb nicht gefolgt und haben entweder doch generell ein verbundenes Geschäft angenommen oder jedenfalls ausnahmsweise aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solches abgeleitet. Auch ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Rechtsauffassung des BGH auf zahlreichen Widerspruch gestoßen.
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Der BGH wendet die deutschen Vorschriften über das Rücktrittsrecht und die Rückabwicklung des Kreditvertrages formal und mechanisch an, ohne sich auch nur im Mindesten an den Gründen des Verbraucherschutzes, die den Rücktritt ausgelöst haben, auszurichten. Nachdem es der BGH im Gefolge des “Heininger”-Urteils nach Auffassung der Kommission an der notwendigen objektiven und vollständigen Analyse und Bewertung aller sachlichen und rechtlichen Umstände hat fehlen lassen, muss diese nun im zweiten Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nachgeholt werden. Darum bemüht sich die Kommission im Folgenden.“
Zur Rückabwicklung des Vertrages führt die Kommission aus:
„Eine Rückabwicklung muss also erfolgen, aber sie muss derart vollzogen werden, dass sie dem Verbraucher ermöglicht, sich ohne Schaden von dem Vertrag zu lösen, ihm also insbesondere nicht das Risiko dafür aufbürdet, dass er nach Lage der Verhältnisse, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, zur (vollen) Rückabwicklung gar nicht mehr in der Lage ist. Dies deshalb, weil er in den Vertrag auf Grund einer ihn benachteiligenden Situation und ohne dass er über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, hineingeraten ist.“
Kritisch heißt es weiter zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:
„Wie die Kommission bereits aufgezeigt hat, sind die nationalen Gerichte zu solch gemeinschaftsfreundlicher Anwendung und Auslegung des nationalen Ausführungsrechts zu Richtlinien gehalten und können deshalb nicht, wie es der BGH getan hat, einfach an ihnen vorbeigehen. Bei Lektüre der Urteile des BGH kann man sich ohnehin nicht der Frage erwehren, wieso der BGH im Falle ‚Heininger’ überhaupt einen Vorlagebeschluss erlassen hat. ...
Offenbar hat der BGH eine Entscheidung im dann ergangenen Sinne nicht erwartet und entschloss sich daraufhin, ihre Wirkung durch eine die Wirksamkeit der Richtlinie ignorierende Auslegung des deutschen Rechts zu neutralisieren. Dies ist aber aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht akzeptabel.“
Die Stellungnahme der EU-Kommission an den EuGH endet mit folgender Bitte:
„Angesichts der Tatsache, dass einige hunderttausend deutsche Verbraucher unter ähnlichen Umständen wie die Kläger von der Zwangsvollstreckung durch die Banken bedroht sind und um ihr wirtschaftliches Überleben bangen, möchte die Kommission den Gerichtshof bitten, die vorliegende Rechtssache vorrangig zu behandeln. Trotz des Urteils des Gerichtshofes in der Sache ‚Heininger’ und der anschließenden Urteile des BGH besteht in Deutschland, wie die Debatte in der Rechtswissenschaft, den Zeitungen und die teilweise abweichenden Urteile der Instanzgerichte zeigen, weiterhin große Rechtsunsicherheit in diesen Fragen. Nur ein Urteil des Gerichtshofes kann hier die notwendige Klärung herbeiführen.“
Die Stellungnahme der Kommission liegt uns vor.
Die ungewöhnlich harsche Kritik der EU-Kommission an der Rechtsprechung des BGH, verbunden mit der Bitte an den EuGH, eine schnelle Klärung durch ein Urteil herbeizuführen, lässt Geschädigte von Immobilien-Kapitalanlagemodellen berechtigt hoffen, ihr Geld zurückzuerhalten
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