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Dread-Disease-Versicherung: Maßstab für „überraschende Klausel“ oder Täuschung ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten
24.3.2011

Berlin, den 24.03.2011: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte sich auf Grund der Klage einer Versicherten damit auseinander zu setzen, ob es sich in den Versicherungsbedingungen um eine für Versicherte „überraschende Klausel“ oder gar um eine Täuschung handele.

 

Der Fall
Die Versicherte schloss im Dezember 2003 einen Vertrag über eine „Versicherung bei schweren Krankheiten“ (Dread-Disease-Versicherung), wonach u.a. bei einem diagnostizierten Krebsleiden eine Einmalzahlung erfolgen sollte. In den „AVB Schwere Krankheiten VVA“ war dazu geregelt: „Krebs: Vorliegen eines histologisch nachgewiesenen malignen Tumors, der charakterisiert ist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz und Metastasierungstendenz. Unter den Begriff Krebs fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems. Ausgeschlossen sind alle Hautkrebserkrankungen, außer malignen Melanomen. Ausgeschlossen sind weiterhin Carcinoma in situ und Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion.“
Die Versicherte erkrankte dann im März 2007 an einem Carcinoma in situ. Daraufhin begehrte sie die Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme von ihrem Versicherer, da in der Police eine Leistung für Krebserkrankungen angegeben sei. Dieser wies jedoch ihren Anspruch zurück, weil „Carcinoma in situ“ nicht zu den versicherten Krankheiten zähle. Daraufhin klagte die Versicherte.

 

Die Entscheidung
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss bestimmter Krankheiten mit genauer Definition der jeweiligen Krankheit die Grundlage für eine sinnvolle Ausgestaltung des Versicherungsschutzes sei. Eine überraschende Klausel bzw. Täuschung liege hier nicht vor. Die geltenden Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherter ohne versicherungsspezifische Fachkenntnisse bei aufmerksamer Durchsicht und Erkennen des Zusammenhanges verstehen müsse. Den Fachbegriff „Carcinoma in situ“ hätte die Versicherte ohne Schwierigkeiten durch eine Recherche verstehen können. Der Versicherer musste deshalb nicht zahlen.

 

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: 5 U 87/09

 

Kommentar
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.
Das Gericht unterstellte hier der Versicherten, dass sie den medizinischen Begriff „Carcinomainsitu“ „selbst bei oberflächlicher Recherche“ schnell hätte so verstehen können, dass es sich dabei um das Frühstadium eines Tumors ohne invasives Wachstum und ohne Metastasierungstendenz handelt, also um eine Tumorform, die nicht unter den Begriff „Krebs“ im Sinne der Versicherungsbedingungen falle. Die Versicherte durfte bei Vertragsabschluss nicht darauf vertrauen, gegen Erkrankungen jeglicher Art versichert zu sein, die laienhaft als „Krebs“ bezeichnet werden. Daher könne sie sich auch nicht darauf berufen, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das Kleingedruckte ihre Erkrankung mangels Metastasierungstendenz vom Versicherungsschutz ausschließe.

 

Unsere Empfehlung
Lesen Sie vor Vertragsabschluss genau die Leistungsaussagen und Klauseln in den Versicherungsbedingungen. Lassen Sie sich im Zweifel unklare Formulierungen erklären oder recherchieren Sie diese selber.
Kommt es später zu einem Streit über den Leistungsfall, kann aber fachanwaltliche Hilfe zum Erfolg führen, weil nicht immer - wie in diesem Fall - die Auslegung so eindeutig zu Ungunsten des Versicherten ausfallen muss.

 

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Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
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24. Mai 2012 - 07:37
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