HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Bank- und Kreditrecht >> Allgemeines
Zins-Swap-Verträge: Deutsche Bank vom BGH wegen Beratungspflichtverletzung zum Schadensersatz verurteilt
22.3.2011

Berlin, den 22. März 2011. In einer Richtung weisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute die Deutsche Bank zur Schadensersatzzahlung an ein mittelständisches Unternehmen verurteilt, weil sie ihre Beratungspflichten bei der Vermittlung eines Spread Ladder Swaps (Zins Swaps) verletzt hat.

 

Die Entscheidung
Der BGH  stützt seine Entscheidung darauf, dass die Bank ihren Kunden nicht über den „negativen Marktwert“ einer Swapvereinbarung aufgeklärt hat. Ein derartiger negativer Marktwert ergibt sich daraus, dass die Bank den Swapvertrag auf Grundlage professioneller Gewinnwahrscheinlichkeitsberechnungen erstellt hat, nach denen eine überwiegende Gewinnwahrscheinlichkeit zu Gunsten der Bank besteht. Aufgrund dieser überwiegenden Gewinnwahrscheinlichkeit wird der Swapvereinbarung auf Seiten des Kunden vom Markt ein negativer Anfangswert beigemessen. Dieser betrug in dem vorliegenden Fall 4 % der Bezugssumme, mithin 80.000 €. Diesen dem Kunden verschwiegenen (Gewinnwahrscheinlichkeits-)Vorteil ließ sich die Bank vom Markt abkaufen und sicherte gleichzeitig das aus der Swapvereinbarung für sie bestehende Risiko durch den sofortigen Abschluss gegenläufiger Hedge-Geschäfte ab. Soweit die Bank ihren Kunden über diese Umstände nicht aufklärt, macht sie sich nach der aktuellen Entscheidung des BGH schadensersatzpflichtig.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2011, Az.: XI ZR 33/10

 

Kommentar
Zins-Swap-Geschäfte verliefen bislang ganz offensichtlich nach der Devise „Die Bank gewinnt immer!“. Das Nachsehen hatten Kommunen, Unternehmen und Einzelanleger, die ihrer Bank vertrauten. Dass auch die renommierte Deutsche Bank ihrem langjährigen Kunden derart riskante Geldanlagen anbot und ihn nicht über das Risiko aufklärte, das einzig und allein beim Kunden lag, zeigt nur, wie vorsichtig man bei Geldanlagen sein muss.
Nach unseren Erfahrungen haben Banken bei Zinsswapsverträgen ihre Kunden regelmäßig nicht über die in das Produkt einstrukturierte Benachteiligung aufgeklärt, die sich in einem negativen Marktwert des Swaps für den Kunden ausdrückt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Banken sich bei der Vermittlung der Swapvereinbarungen regelmäßig schadensersatzpflichtig gemacht haben dürften. Jeder Anleger, der einen verlustreichen Swapvertrag geschlossen hat, sollte daher nunmehr umgehend fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, ganz gleich, ob der Vertrag bereits beendet ist oder noch läuft.

 

Unser Angebot: Kostenloses Erstgespräch!
Wir bieten Inhabern von Zinsswaps bei Verlusten ein kostenloses Erstgespräch an.
Fordern Sie dafür unseren Fragebogen an. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht können Sie aufgrund ihrer Erfahrungen schnell über Ihren Schaden, Ihre Ansprüche, Erfolgsaussichten und Kosten der Rechtsverfolgung informieren. So erfahren Sie, ob die Beauftragung eines Anwaltes für Sie Sinn macht. Gern können Sie uns auch vorab telefonisch kontaktieren.

 

Service für Rechtsschutzversicherte
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenlos die Deckungsanfrage.

 

Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht betreuen seit Jahren bundesweit geschädigte Anleger sowohl außergerichtlich als auch vor den Gerichten mit Erfolg.
Wir publizieren ständig zur Anlagevermittlung und Anlageberatung in der Fachpresse.

 

Leseempfehlung
Zinsswap: Pflichten der beratenden Bank bei Empfehlung dieser spekulativen Anlage (18.3.2011)


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!

Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.



24. Mai 2012 - 07:35
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
Servicebereich:
Genussrechte