Berlin, den 17.3.2011. Das deutliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer Autobahn hat bei einem Unfall zur Folge, dass der Fahrer zumindest aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. Und das sogar dann, wenn den anderen Unfallbeteiligten ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen einer Kollision trifft.
Der Fall
Der Fahrer fuhr bei Dunkelheit und dichtem Verkehr mit seinem Pkw auf eine Autobahn, um sogleich von der rechten auf die linke Fahrspur bei einer Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h zu wechseln. Kurz darauf fuhr ein Pkw auf sein Fahrzeug mit mindestens 160 km/h auf.
Der erste Fahrer zeigte sich für das Zustandekommen des Unfalls verantwortlich, vertrat aber den Standpunkt, dass den Auffahrenden ein Mitverschulden treffe, weil er angesichts der Umstände unangemessen schnell gefahren sei. Hätte er die geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.
Die Entscheidung
Das Gericht erkannte zwar kein Verschulden des Auffahrenden, ging jedoch von einer Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs aus. Ein Fahrer, der die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen wolle, müsse sich wie ein Idealfahrer verhalten. Dabei dürfe sich die Prüfung nicht darauf beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert habe, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre.
Das sei hier nicht der Fall gewesen. Denn ein Idealfahrer fahre mit Richtgeschwindigkeit, weil ihm bewusst sei, dass durch eine höhere Geschwindigkeit die Unfallgefahr deutlich steigt. Wer also die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreite, könne sich bei einem Unfall nur dann auf Unabwendbarkeit berufen, wenn er nachweist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre.
Der Sachverständige kam in diesem Verfahren aber zu dem Ergebnis, wäre der Auffahrende mit lediglich 130 km/h gefahren, so hätte er lediglich den Fuß vom Gaspedal nehmen müssen, um eine Kollision zu verhindern.
Fazit: Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs war deutlich erhöht. Das Gericht verurteilte ihn daher dazu, sich mit einer Quote von 25 % an den Aufwendungen des Verunfallten zu beteiligen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az.: 13 U 712/10
Kommentar
Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, dann geht von ihm eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus. Und das unabhängig davon, ob sich der Fahrzeugführer verkehrswidrig verhält. Um diese Betriebsgefahr ging es in diesem Verfahren. Die im Straßenverkehrsgesetz geregelte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führte zur Inanspruchnahme des Auffahrenden.
Diese Gefährdungshaftung entfällt nur dann, wenn bewiesen werden kann, dass das Unfallereignis unabwendbar war. Von einer Haftungsquote für die Betriebsgefahr wird dann abgesehen, wenn der Verkehrsverstoß des gegnerischen Fahrzeugführers besonders grob war.
Die in diesem Verfahren festgelegte Quote von 25 % hätte durchaus auch höher ausfallen können, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
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