Das Landgericht Bochum hat im Interesse von immobiliengeschädigten Kapitalanlegern den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet. Die Richter werfen dem Bundesgerichtshof (BGH) als auch dem Bundestag vor, die europäischen Vorgaben für den Verbraucherschutz nur unzureichend umgesetzt zu haben. Sollten dies die Luxemburger Richter ebenso sehen, könnten auf die Kreditinstitute, die bei diesen fragwürdigen Immobiliengeschäften mit den Vermittlern zusammengearbeitet und die Wohnungen finanziert haben, doch noch Milliardenforderungen zukommen.
Das wäre für die betroffenen Wohnungseigentümer, die auf ihren Bankschulden für den Kaufpreis und einer oft über dem Marktwert erworbenen Wohnung sitzen, die sie weder vermieten noch verkaufen können, recht und billig. Denn nicht wenige Betroffene sind durch ihren Immobilienkauf sogar in die private Insolvenz getrieben worden.
In dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bochum (Az.: 1 O 795/02) heißt es, dass „die Bundesrepublik Deutschland nicht dafür Sorge getragen (habe), dass geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorliegen. ... Wie der Kammer nämlich aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist, sind die vermittelten Wohnungen in vielen Fällen überteuert, nicht zu vermieten und selbst im Wege der Zwangsversteigerung nicht zu veräußern.“
Ausgangspunkt des mittlerweile über Jahre anhaltenden Streits um die Immobilien-Haustürgeschäfte ist der Fall „Heininger“, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2001 in einem vielbeachteten Grundsatzurteil verhandelt hat. Die Richter aus Bochum wollen nun erneut den EuGH zu einem Grundsatzurteil im Interesse deutscher Immobiliengeschädigter bewegen. Dabei begründen sie ihre Position sowohl mit EU-Richtlinien als auch mit dem Vorwurf, dass die damalige EuGH-Heininger-Entscheidung nur zu unreichenden Konsequenzen beim Bundesgerichtshof und dem Bundestag geführt habe.
In der Sache vertritt das Landgericht die Auffassung, dass auch der Immobilienkaufvertrag den Kreditinstituten zuzurechnen sei, da diese gerade bei den hier praktizierten „Steuersparmodellen“ erheblichen Gestaltungseinfluss gehabt hätten. Deshalb müssten die Banken bei einem Rücktritt ihrer Kunden vom Kreditvertrag nicht das geliehene Geld zurückfordern, sondern auch die damit gekaufte Wohnung übernehmen. Sonst bestehe weiterhin die nicht hinnehmbare Gefahr, dass dem Verbraucher zwar ein Widerrufsrecht zugestanden werde, aber am Ende dessen Rechtsfolgen den Verbraucherschutz ins Gegenteil verkehre.
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