Die Reichweite der Offenbarungspflichten eines privaten Autoverkäufers über Vorschäden des veräußerten Fahrzeugs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, wonach der Kaufinteressent fragt.
Offenbart der Verkäufer eines gebrauchten Kfz einen Vorschaden, so ist er verpflichtet, den Käufer auch ungefragt vollständig und richtig über alle Umstände der Unfallbeschädigung (z. B. Umfang des Schadens, Art der Reparatur) zu informieren, die für den Kaufentschluss bedeutsam sein könnten. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Käufer Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos verlangen.
KG Berlin, Urteil vom 11.09.2003, Az.: 12 U 112/02