HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Hoffnung für Hunderttausende geschädigter Anleger: Bundesgerichtshof lässt Kündigung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen zu
22.7.2003

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kapitalanlagerecht:

Hunderttausenden arglosen Verbrauchern wurden in der Vergangenheit kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds als Altersvorsorge oder Steuersparmodelle verkauft. Nur selten wurden sie über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt. In vielen Fällen kam, was kommen musste: Die deutlich überteuerten und mit Nebenkosten überfrachteten Fonds führten zu massiven Kapitalverlusten bis hin zur Liquidation.

Über viele Jahre hinweg konnte die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unbedingt den Eindruck vermitteln, Interessen der Anlager berücksichtigen zu wollen. Betroffene und Anlegeranwälte mussten ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz entwickeln. Die beteiligten Banken waren nach der Rechtsprechung des BGH bislang in der überwiegenden Zahl der Fälle fein raus: Unabhängig von der Entwicklung des Fonds konnten Sie auch bei einer Schieflage der Anlagegesellschaft die Erfüllung des separat geschlossenen Kreditvertrages verlangen.

Beim kreditfinanzierten Kauf von so genannten Schrott-Immobilien-Anlagen - vor allem in zweifelhaften Lagen Ostdeutschlands oder Hannovers - hatte der für die Bankenhaftung zuständige 11. Zivilsenat des BGH eine Verantwortung der Banken  bisher überwiegend verneint. Der für Gesellschaftsrecht zuständige zweite Senat des Bundesgerichtshofes hat demgegenüber den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zugunsten der Anleger in seiner richtungsweisenden Entscheidung eröffnet: Hat der Vermittler der Fondsbeteiligung dem Kunden zugleich auch einen vorbereiteten Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt, unterstellt der BGH ein so genanntes verbundenes Geschäft.
Das bedeutet: #Mit der wirksamen Kündigung des Fonds endet auch die Finanzierung. Der Kunde kann sämtliche gezahlten Zinsen zurückfordern. Die Bank ihrerseits muss sich an die Beteiligungsgesellschaft halten.# Soweit das Auseinandersetzungsguthaben bzw. der aktuelle Wert des Fonds nicht ausreicht, um den Kredit vollständig zu tilgen, werden zunächst die gezahlten Zinsen verrechnet. Nur eine etwa danach noch verbleibende Restschuld muss der Anleger zahlen.

Der auf Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwalt Gansel dazu: „Nicht gerade wenige Fondbeteiligungen sind mit so genannten LV-Darlehen finanziert. Über einen Zeitraum von 20 oder 30 Jahren  zahlt der Anleger hier Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme, ohne das Darlehen zu tilgen. Die so genannte Endtilgung erfolgt dann durch eine separat abgeschlossene Lebensversicherung. In einer Vielzahl dieser Fälle wird sich nach der Entscheidung der Bundesrichter sogar eine Forderung des Anlegers gegen die Bank ergeben. Diese muss den überzahlten Betrag erstatten.“

In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte der Anleger ein Darlehen bei der Kreissparkasse Rottweil aufgenommen, das der Finanzierung des Anteilserwerbs an dem geschlossenen Immobilienfonds GWS dienen sollte. Dieser Fonds agierte nach einem ähnlichen Muster wie die Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart (WGS). Die Ähnlichkeit der Fondsnamen  diente den Initiatoren dazu, als Trittbrettfahrer der WGS auf dem Grauen Kapitalmarkt kräftig mitzuverdienen. Nachdem die Fondsgesellschaft GWS ihre Ausschüttungen an den Anleger eingestellt hatte, kündigte der seine Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung fristlos und stellte die Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank ein. Mit dem Urteil vom 22. Juli 2003 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Anlegers das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Nach Auffassung des zweiten Senates des BGH stellt der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) dar, #wenn der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet#. Folge des Verbundgeschäftes ist es, dass die Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung auf den Darlehensvertrag durchschlägt und sowohl dazu berechtigt, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG, zur Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen . Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Fondsbeteiligung des Anlegers nicht schon durch Verluste, die von ihm anteilig mitzutragen sind, gemindert ist. Die Bank ist daher gehalten, nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft abzurechnen. Im Ergebnis kann sie ihr Darlehen von dem Anleger damit insoweit zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene Abfindungsguthaben des Anlegers übersteigt. Hat der Anleger auf das Darlehen bereits mehr zurückgezahlt, als den der Bank danach zustehenden Betrag, so kann der Anleger diesen Mehrbetrag von der Bank zurückfordern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2003, Az.: II ZR 387/02

Anmerkung:

Wer unrentable Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die mit Bankkrediten finanziert wurden, rechtswirksam kündigt, hat nun erheblich größere Chancen, sein Geld zurückzubekommen. Abzuwarten bleibt, ob sich der elfte Senat des Bundesgerichthofes der Auffassung des zweiten Sentas anschließt. Dies hätte zur Folge, dass der häufig mögliche Widerruf der Darlehensverträge dann auch dazu führt, dass sich die Bank wegen der Rückzahlung der gewährten Darlehen zu aller erst an die Fondsgesellschaft halten muss. Diese Rechtsfolge wird seit der sogenannten Heininger-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001) schon seit langem von Verbraucherschützern und Anwälten gefordert.
Alle Anleger, denen in der Vergangenheit kreditfinanzierte Beteiligungsverträge von einem Vermittler oder Finanzberater als Komplettpaket verkauft wurden, sollten ihre Verträge auf eine Ausstiegsmöglichkeit hin überprüfen zu lassen. Die Kosten für eine Beratung und Vertretung werden von den Rechtsschutzversicherern dann erstattet, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts bestand und die Wartefrist abgelaufen war.


Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!

Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.



>> mehr zum Thema Immobilienfonds
24. Mai 2012 - 07:20
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Special Immobilienfonds

Geschlossene Fonds und Rechtsschutzversicherung

§ 92 Aktiengesetz

Privatbank Reithinger – Das Insolvenzverfahren

Cumulus-Fonds

DBVI-/DFO-Fonds

Falk-Fonds

WGS-Fonds

GVV Bruchköbel Immobilienfonds

DG-Fonds

Vollmacht