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Auto und Verkehr >> Unfall
Verkehrsrecht: Zur Haftung des Radfahrers beim Befahren eines Fußweges aufgrund unklarer Beschilderung
9.2.2011

Berlin, den 07.02.2011. Fahrradfahrer, die wegen einer unklaren oder unzureichenden Beschilderung verkehrwidrig einen Fußweg befahren, sind für die Unfallfolgen nicht verantwortlich.

 

Der Fall
Der Radfahrer befuhr einen Fußweg, als ihm plötzlich eine 82-jährige Frau aus einer Hofeinfahrt kommend, vor das Fahrrad lief. Die Frau stürzte und verletzte sich schwer.
Der Unfall war für den Radfahrer aufgrund der örtlichen Sichtverhältnisse nicht zu vermeiden. Auch seine Geschwindigkeit von maximal 15 km/h war nicht zu hoch.
Der anschließende Rechtsstreit konzentrierte sich auf die Klärung der Frage, ob der Fahrradfahrer schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hatte, als er den Gehweg befuhr, der nur für Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren mit einem Fahrrad befahren werden durfte.
Mit seiner Revision vor dem Thüringer Oberlandesgericht hatte der Radfahrer schließlich Erfolg.

 

Die Entscheidung
Der Fahrradfahrer konnte das OLG davon überzeugen, dass er als Ortsunkundiger Opfer einer unzureichenden Beschilderung geworden war.
Grundsätzlich, so das Gericht, hätte der Radfahrer den Gehweg nicht mit seinem Fahrrad befahren dürfen. Seine gegenteilige Annahme könne ihm aber nicht zu Last gelegt werden.
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass kurz vor der Ortseinfahrt eine Schilderkombination aus dem Gefahrenzeichen „Radfahrer kreuzen“ und einem darunter angebrachten Hinweisschild „Radwanderweg“ angebracht war, welches Radfahrer auf einen neben der Straße verlaufenden Weg leitete, der innerhalb der Ortschaft als reiner Gehweg weitergeführt wurde. Ohne entsprechende Beschilderung durch das Zeichen „nur Fußgänger“ hätte der Radfahrer nicht damit rechnen müssen, bei gleich aussehendem Untergrund plötzlich auf einem Weg zu landen, auf dem nur Kindern bis zu einem Alter von zehn Jahren das Fahrradfahren erlaubt ist.
Die Verkehrsbeschilderung müsse so gestaltet sein, dass der Sinn und die Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blick zu erkennen sei, ohne nähere Überlegungen anstellen zu müssen, führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus. Der Radfahrer wurde daher von dem Vorwurf freigesprochen, den Unfall schuldhaft verursacht zu haben.

 

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 1 Ss 20/10

 

Kommentar
Mit der zunehmenden Beliebtheit des Fahrrades als Beförderungsmittel steigt auch das Konfliktpotential im Straßenverkehr. Auch wenn Streitigkeiten über die geltenden Verkehrsregeln eher selten sind, war es hier nicht das erste Mal, dass ein Gericht über eine „problematische“ Beschilderung verhandeln musste.
Fazit: Es gilt der Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer, der ein nicht zu erkennendes Verkehrszeichen missachtet, nicht bestraft werden darf.

 

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24. Mai 2012 - 07:15
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