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Eigentumswohnung: Bei Kauf über einen Treuhänder bestehen oft Rückzahlungsansprüche
2.2.2011

Berlin, den 02.02.2011. Wir vertreten geschädigte Mandanten, die ihre Eigentumswohnung als Kapitalanlage über einen Treuhänder gekauft haben. In vielen Fällen haben sie oftmals allein deswegen Rückzahlungsansprüche, weil die Treuhandvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. Damit sind auch die Darlehensverträge zur Finanzierung der Immobilie hinfällig und können rückabgewickelt werden. Oft können wir außergerichtlich einen Schuldenerlass erreichen.

 

Das Treuhandmodell

Viele geschädigte Wohnungseigentümer wurden einst damit geworben, eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage im Rahmen des Treuhandmodells zu erwerben. Damit sollte es ihnen besonders leicht gemacht werden, Eigentum zu erwerben ohne mit nervigen „Formalitäten“ belastet zu werden. Denn eine einzige Unterschrift unter einen notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag gab dem Treuhänder eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss einer Fülle von Einzelverträgen wie Kauf-, Darlehens- und Mietgarantievertrag. Wer sich darauf einließ, musste diesen Service meist teuer bezahlen. Abgesehen vom Preis für diese Dienstleistung an sich nahm er damit ein relativ hohes Risiko in Kauf. Denn alle Vermögensentscheidungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung hatte er damit aus der Hand gegeben. Die nun agierende „Treuhand“ entschied im Zweifel für sich und ihre Geschäftspartner.

 

Unwirksame Vollmacht – unwirksamer Darlehensvertrag - Rückabwicklung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstoßen solche Trauhandverträge gegen das Rechtsberatungsgesetz und sind nichtig, wenn der bevollmächtigte Treuhänder kein Rechtsanwalt ist. Und genau das war ganz überwiegend der Fall. Keine Anwälte, sondern Immobilienvermittler und selbst ernannte Finanzberater waren am Werke. Dann ist der Darlehensvertrag unwirksam und die betreffenden Wohnungskäufer haben Rückzahlungsansprüche. Die finanzierende Bank muss mit einer Rückabwicklung rechnen, wenn sie nicht beweisen kann, dass ihr bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Originalvollmacht des Treuhänders vorlag.

 

Was wir tun

Wir prüfen zunächst in jedem Einzelfall, ob der Treuhänder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte. Lag diese nicht vor, fordern wir die Bank bzw. Sparkasse auf, anzuerkennen, dass der Darlehensvertrag unwirksam ist und ihrerseits keine Ansprüche mehr gegen den Darlehensnehmer bestehen.

Kommen wir so noch nicht zum Erfolg, klagen wir auf Feststellung, dass unser Mandant nichts mehr zahlen muss. Darüber hinaus machen wir die Rückzahlung der abgelösten Darlehensbeträge und der Raten rückwirkend bis zum 01.01.2002 geltend (davorliegende Zahlungen sind bereits verjährt).

Auch wer z. B. 1998 einen Betrag umgeschuldet hat, durchaus auch auf eine andere Bank, kann Rückzahlung verlangen. Wichtig ist allein: der Darlehensvertrag wurde durch die Treuhandgesellschaft unterschrieben und der Darlehensnehmer hat den Vertrag seit dem nicht ausdrücklich genehmigt.

 

Verjährung droht

Die meisten Wohnungskäufe auf Basis des Treuhandmodells wurden bereits vor längerer Zeit realisiert. Deshalb besteht für die betreffenden Wohnungseigentümer in diesem Jahr Handlungsbedarf, weil viele „Treuhandfälle“ zum 31.12.2011 verjähren. Dann bestehen zwar immer noch Ansprüche, doch diese lassen sich gerichtlich nicht mehr durchsetzen und sind damit im Grunde wertlos.

 

Unser Angebot: Ersteinschätzung kostenlos!

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren Sie schnell über Ihre Ansprüche, Erfolgsaussichten und Kosten. Gern können Sie auch gleich mit dem zuständigen Anwalt telefonieren.

 

Referenz

Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht betreuen seit Jahren bundesweit geschädigte Anleger sowohl außergerichtlich als auch vor den Gerichten mit Erfolg.

 


Ansprechpartner:

René Richardt
Rechtsanwalt
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: richardt@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 07:13
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