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Versicherungen >> Krankenversicherung
Private Krankenversicherung: Makler haften für Falschberatung bei Kündigung und Neuabschluss von Verträgen
24.1.2011

Berlin, den 24.01.2011. Rät ein Versicherungsmakler seinem Kunden, einen bestehenden Krankenversicherungs-Vertrag zu kündigen, obwohl noch kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, und entsteht daraus ein Schaden, dann haftet dafür der Makler. 

 

Der Fall
Der Kläger hatte mit einem Versicherungsmakler einen Maklervertrag abgeschlossen. Bei der anschließenden Beratung empfahl der Makler, die für dessen Sohn bestehende private Krankenversicherung zu kündigen, um einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen. Der Makler tat dies, obwohl er sich aufgrund der Gesundheitsangaben nicht sicher sein konnte, dass ein Vertrag mit dem neuen Versicherer zustande kommen wird. Und so kam es auch. Der neue Versicherer war wegen des problematischen Gesundheitszustandes nicht bereit, einen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen. So sah sich der Kläger genötigt, seinen Sohn bei dem bisherigen Versicherer mit nunmehr einem deutlich erhöhten Monatsbeitrag wieder zu versichern. Anschließend verklagte er aber den Makler wegen dieses Beratungsfehlers auf Schadenersatz. Der Makler verteidigte sich damit, dass ihm der Gesundheitszustand des Sohnes nur bedingt bekannt gewesen sei.

 

Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage statt und verurteilte den Makler zur dauerhaften Zahlung der laufenden monatlichen Mehrkosten von derzeit 174 €, die durch den Abschluss des Ersatzvertrages entstanden sind.
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung heraus, dass ein Versicherungsmakler seine Kunden umfassend zu beraten habe. Dazu gehöre, sie explizit auf Risiken hinzuweisen. Das betreffe auch solche, die sich auf die Abwicklung etwaiger Vorverträge erstrecken. Im vorliegenden Fall habe der Makler aufgrund der Gesundheitsangaben wissen müssen, dass ein Vertragsabschluss mit einem neuen Versicherer nicht unproblematisch werden würde. Darüber hätte er den Kläger aufklären und ihm davon abraten müssen, den bestehenden Vertrag vor Zustandekommen des Folgevertrages zu kündigen.

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.06.2010, Az.: 18 U 154/09
 
Kommentar
Jeder, der beruflich Beratungsleistungen anbietet, haftet bei einer Falschberatung, die Schaden verursacht. Risikoberatung ist dabei ein wesentlicher Teil einer ordnungsgemäßen Beratung, wird aber erfahrungsgemäß oft „vernachlässigt“, weil sie für den Geschäftsabschluss nie förderlich ist. Das rächt sich für den Berater dann, wenn aus diesem Pflichtversäumnis ein Schaden entsteht. Zutreffend verweisen die Richter in ihrer Entscheidung darauf, dass der Sinn einer Inanspruchnahme der Beratung ja gerade darin bestehe, über bestehende Risiken aufgeklärt zu werden und eine Entscheidungshilfe bei deren Beurteilung zu erhalten. Der Berater als der in Anspruch genommene Experte verfügt über ein Spezialwissen, das er bei seinem Kunden nicht voraussetzen könne. Kurzum: Schlechter Rat kann teuer kommen!

 

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24. Mai 2012 - 07:09
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