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Special: Geschlossene Fonds >> Medienfonds
Medienfonds & Co: BGH-Urteil vom 01.12.2010 ermöglicht Anlegern jetzt die Rückabwicklung
14.1.2011

Berlin, den 14.01.2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngsten Entscheidung die Widerrufsrechte der Verbraucher erneut gestärkt. Diese Rechtsprechung ermöglicht es vielen geprellten Anlegern, ihre Beteiligung - und bei einer Fremdfinanzierung auch die dazugehörige Darlehensfinanzierung - heute noch zu widerrufen und sich ohne Verluste von diesen Verträgen zu befreien. Das BGH-Urteil dürfte insbesondere vielen Medien- bzw. Filmfondsanleger, die ihre Anlage durch eine Bank finanziert haben, die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer fremdfinanzierten Beteiligungen vereinfachen. Aber auch Anleger von Aktienfonds, Biogasfonds, Ferienparkfonds, Flugzeugfonds, Hotelfonds, offenen und geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Solarfonds, Triebwerkfonds, Umweltfonds, Windenergiefonds, Zertifikatefonds etc. können von diesem Urteil profitieren.


Die Entscheidung
Die Richter des Bundesgerichtshofes haben in einem Verfahren, in dem es um den Kauf eines Computers ging, grundsätzlich festgestellt, dass ein Unternehmer bei seiner Widerrufsbelehrung ein Formular verwenden muss, dass der jeweils aktuellen Musterbelehrung vollständig zu entsprechen hat. Zwar dürfe die Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, doch müsse diese, wie es das Gesetz vorschreibt, für den Verbraucher deutlich und verständlich gestaltet sein.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10

 

Der Kommentar
Dieses BGH-Urteil betrifft grundsätzlich alle Widerrufsbelehrungen für Verbraucher und damit auch solche, die bei Kapital- bzw. Geldanlageverträge sowie Darlehensverträgen Verwendung finden. Unsere Erfahrung besagt, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen oft nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen. Wurde der Anleger bzw. Kreditnehmer aber nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, steht ihm noch heute ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Für Verträge, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, besteht dieses Widerrufsrecht unabhängig davon, ob der Verbraucher in einer Haustürsituation zum Vertragsabschluss bestimmt worden ist.
Vielfach haben gerade Banken und Sparkassen in den vergangenen Jahren die von Anlegern geltend gemachten Widerrufsrechte mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihre Belehrung der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-Infoverordnung entsprechen würde. Nach dieser Entscheidung des BGH führen jedoch auch marginale Fehler einer Widerrufsbelehrung dazu, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt, wenn die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig umgesetzt wurde.

Auch der wirksame Widerruf eines Darlehensvertrages, welcher lediglich zur Finanzierung eines Teils einer Beteiligung aufgenommen wurde,  verpflichtet die Bank zur Erstattung des durch den Anleger insgesamt aufgewandten Eigenkapitals.
 
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Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht betreuen seit Jahren bundesweit geschädigte Anleger sowohl außergerichtlich als auch vor den Gerichten mit Erfolg.


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 07:07
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