Berlin, den 24.11.2010: Zum Fortbestehen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses trotz Kündigung wegen Verletzung von Anzeigepflichten.
Der Fall
Ein Vater schloss für sich und seinen Sohn über eine selbstständige Versicherungsmaklerin eine private Krankenversicherung nebst Pflegeversicherung ab. Im Antragsformular wurde lediglich angegeben, dass Untersuchungen ohne Befund erfolgt seien und eine Sehhilfe benötigt werde.
Nachdem der Versicherte einen Kostenvoranschlag für ein Beatmungsgerät eingereicht hatte, teilte er auf Verlangen des Versicherers mit, dass er seit Jahren an Schlafstörungen leide und deswegen auch in stationären behandelt worden sei. Daraufhin trat der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurück und lehnte die Erbringung tariflicher Leistungen ab.
Zwischenzeitlich bot der Versicherer rückwirkend Versicherungsschutz im Basistarif an und setzte den Pflegeversicherungstarif rückwirkend wieder in Kraft.
Der Versicherte behauptet, er habe der Maklerin bei Antragsstellung mitgeteilt, dass er an Schlafstörungen leide und in stationärer Behandlung gewesen sein. Er behauptete ferner, nicht über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung aufgeklärt worden zu sein.
Die Entscheidung
Das Landgericht Köln stellte klar, dass ein Krankenversicherungsvertrag weder durch einen vom Versicherer erklärten Rücktritt noch durch eine hilfsweise ausgesprochene Kündigung beendet wird, wenn dem Versicherer weder ein Rücktrittsrecht noch ein Kündigungsrecht zustehen. Werde der Versicherte nicht durch gesonderte Mitteilung auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen, dann habe der Versicherer bei Verletzung von Anzeigepflichten weder das Recht zum Rücktritt noch zur Kündigung des Krankenversicherungsvertrags. Ein im Antragsformular versteckt enthaltener Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung reiche nicht aus.
Der Schutz des Versicherten erfordere die Belehrung so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu geben, dass der Versicherte seine Anzeigepflicht noch erfüllen könne. Das könne nur dadurch sichergestellt werden, dass ein in Schrifttype und/oder -farbe hervorstechender Hinweis im Zusammenhang entweder mit den Gesundheitsfragen oder mit der Unterschriftsleiste die rechtzeitige Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers gewährleiste.
Landgericht Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 23 O 377/09
Der Kommentar
Diese Entscheidung stellt unmissverständlich den Schutz des Versicherten in den Vordergrund. Und dabei geht es dem Gericht nicht um die Erfüllung der formalen Kriterien des Gesetzes, sondern im Interesse der Versicherten um den Sinn und Zweck der Regelung.
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