Berlin, den 23.10.2010: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erneut über die Frage der Lebensstellung in der Berufsunfähigkeit zu entscheiden, da in vielen Vertragswerken eine genaue Definition darüber fehlt, was „bisherige Lebensstellung“ bedeutet.
Der Fall
Ein Schreiner erkrankte an Asthma bronchiale und musste seinen Beruf aufgeben. Von seinem Versicherer verlangte er Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er ab dem 1.10.2001 Leistungen erhalte, eine erneute Prüfung würde aber zum 1.6.2004 stattfinden. Bei dieser Überprüfung der Berufsunfähigkeit gab der Versicherte an, dass er als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich arbeite. Der Versicherer stellte damit die Leistungen zum 1.5.2006 ein. Der Versicherte klagte zunächst erfolglos auf Nachzahlung der Renten für die Monate Mai bis September 2006 sowie auf die Feststellung, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit sei.
Die Entscheidung
Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück, weil das Gericht ohne genügende Feststellungen den Versicherer für berechtigt gehalten hatte, die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzustellen.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung von Ausbildung und Erfahrung sowie Kenntnissen und Fähigkeiten sei immer der Versicherungsfall. Das Berufungsgericht habe, ohne die frühere Tätigkeit des Versicherten zu ermitteln, deren Vergleichbarkeit mit der neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich bejaht.
Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit komme nach den Bedingungen des Versicherers nur in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Diese werde wesentlich durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondere Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordere als der bisherige Beruf. Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefere, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspreche, müsse bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten.
Der Versicherte hatte lediglich eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich abgegeben. Dass er damit seiner Darlegungslast nicht genügt habe, führe nicht zur Abweisung der Klage.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010, Az.: IV ZR 8/08
Der Kommentar
Wenn ein Gelernter auf eine Tätigkeit in einem Beruf verwiesen wird, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht in jedem Fall per se ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherten verbunden. Allerdings stellt eine abgeschlossene Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist. Denn berufliche Tätigkeiten führen regelmäßig durch eine Ausbildung zu einer Steigerung des sozialen Ansehens.
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