Berlin, den 22.10.2010: Ob eine Lebensversicherung zur Finanzierung eines Prozesses eingesetzt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wie die nachfolgende Entscheidung ausführt.
Der Fall
Zur Finanzierung eines Arbeitsrechtsprozesses hatte eine Frau Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Arbeitsgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sie ihre vier Lebensversicherungsverträge auflösen solle, um den Prozess bestreiten zu können. Daraufhin legte die Frau Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab der Frau Recht. Bei den vier Lebensversicherungen handele es sich bei einer um eine Risiko-Lebensversicherung und bei einer zweiten um eine staatlich geförderte Riester-Rente. Diese beiden Verträge dürften bei der Klärung der Frage, ob sie zur Finanzierung eines Prozesses gekündigt werden müssen, nicht berücksichtigt werden.
Aber auch eine Verwertung der beiden anderen Verträge hielt das Gericht für unzumutbar, da eine Kündigung der Verträge mit erheblichen Verlusten verbunden wäre. Wörtlich: „Im vorliegenden Fall ist die Verwertung der beiden Lebensversicherungen für die Klägerin unzumutbar, weil ihre Beitragsleistungen den bei einer Kündigung zu realisierenden Rückkaufswert übersteigen.“
Den Gerichten stehe bei der Zumutbarkeitsprüfung ein Ermessensspielraum zu, der es ihnen erlaube, jeden Einzelfall individuell zu beurteilen. Ob eine kapitalbildende Lebensversicherung zur Finanzierung eines Prozesses eingesetzt werden müsse, hänge demnach von der Höhe des Rückkaufwerts, insbesondere im Verhältnis zu den bisherigen Beitragszahlungen, sowie der Höhe der Überschreitung des Schonbetrags ab.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: 14 Ta 529/09
Der Kommentar
Immer wieder führt die Frage, ob eine Lebensversicherung zur Finanzierung eines Prozesses eingesetzt werden muss, zu Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 09.06.2010, Az.: XII ZB 120/08, verkündet, dass die Prozesspartei eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von PKH für die Prozesskosten einzusetzen habe. Hierfür käme auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht. Der PKH-Antragsteller müsse die Umstände dafür darlegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist. Eine unzumutbare Härte könne vorliegen, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder der Vertrag zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung erforderlich ist.
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