Berlin, den 21.09.2010: Das Bundesverwaltungsgericht hat Mitgliedern der privaten Krankenversicherung (PKV) den Wechsel in günstigere Versicherungstarife erleichtert. Bei einem Wechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft dürfen die Versicherer nunmehr keinen Wechselzuschlag erheben.
Der Fall
Ein privates Krankenversicherungsunternehmen, die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, bot neue Krankenversicherungstarife an. Im Gegensatz zu den bisherigen Tarifen sahen die neuen AktiMed-Tarife einen niedrigeren Grundbeitrag mit einem entsprechend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen vor. Von Versicherten, die vom bestehenden Tarif in die neuen Tarife wechseln wollten, wurde ein Tarifstrukturzuschlag erhoben.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, der Zuschlag verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht, soweit bei Vertragsbeginn keine Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert worden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Für die Einstufung im neuen Tarif sei also allein der Gesundheitszustand maßgeblich, der beim ersten Beitritt zu einem Tarif des Versicherers festgestellt wurde. Ein pauschaler Risikozuschlag bei einem Tarifwechsel sei unzulässig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 8 C 42.09
Der Kommentar
Das Versicherungsvertragsgesetz lässt keine Zuschläge beim Tarifwechsel innerhalb eines Anbieters zu. Streitig war hier, ob die Versicherer dies durch die Änderung und Neukalkulation des Angebots umgehen können. Der Wechsel von alten Allianz-Tarifen in Aktimed mit einem „Tarifstrukturzuschlag“ von 20 % wurde damit gerechtfertigt, dass der neue Tarif völlig anders kalkuliert sei. Das sah das Bundesverwaltungsgericht anders, so dass Versicherte, die früher gesund waren und daher auch nach den neuen Kriterien als „bestes Risiko“ eingestuft worden wären, unabhängig von ihrem heutigen Gesundheitszustand Anspruch auf einen Tarifwechsel ohne jeden Zuschlag haben.
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