Berlin, den 19.09.2010: Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt in dieser Entscheidung klar, dass der Versicherer den Nachweis der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu erbringen hat, wenn das Antragsformular vom Versicherungsvermittler ausgefüllt wurde.
Der Fall
Die Versicherte hatte bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung das Ausfüllen des Versicherungsantrags dem Agenten des Versicherers überlassen, der die Gesundheitsfrage nach Krankheiten, Beschwerden oder Störungen der letzten fünf Jahre ankreuzte. Dabei vermerkte der Agent eine komplikationslose Schwangerschaft im fünften Monat unter Benennung des behandelnden Arztes. Die Frage, welcher Arzt über die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin am besten informiert sei, blieb offen.
Nachdem der Vertrag durch den Versicherer policiert wurde, stellte die Versicherte einen Leistungsantrag. Bei dessen Prüfung bemerkte der Versicherer, dass die Versicherte drei Jahre vor Antragstellung wegen Rückenbeschwerden und eines Schulter-Arm-Syndroms ärztlich behandelt wurde, aber dazu keine Angaben dem Versicherungsantrag zu entnehmen waren. Der Versicherer trat daraufhin vom Vertrag zurück. Die Versicherte begehrte hingegen die Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, da sie die Gesundheitsfrage zutreffend beantwortet habe. Der Agent hätte ihre Gesundheitsangaben zur Kenntnis genommen, jedoch lediglich die bestehende Schwangerschaft im Antragsformular vermerkt.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherer nicht bewiesen habe, dass die Versicherte die im Antrag gestellte Gesundheitsfrage mit hinreichender Sicherheit falsch beantwortet habe.
Der Nachweis einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung lasse sich nach der Auge- und Ohr-Rechtsprechung, wenn der Agent das Antragsformular ausgefüllt hat, durch den bloßen Inhalt des Formulars nicht erbringen. Denn was die Versicherte dem Agenten vorgelegt oder mitgeteilt habe, sei ebenfalls dem Versicherer vorgelegt und mitgeteilt worden. Deshalb müsse der Versicherer beweisen, dass die Versicherte die Fragen des Agenten nicht zutreffend beantwortet habe. Und diesen Beweis sei der Versicherer in der Beweisaufnahme schuldig geblieben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010, Az.: 12 U 20/09
Der Kommentar
Die Darlegungs- und Beweislast bzgl. vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen trifft stets den Versicherer. Füllt der Agent des Versicherers das Antragsformular aus, muss der Versicherer nach den Grundsätzen der Auge- und Ohr-Rechtsprechung zusätzlich beweisen, dass dem Versicherten die Antragsfragen mündlich gestellt und diese durch den Versicherten nicht zutreffend beantwortet wurden. Die bloße Vorlage des nicht zutreffend ausgefüllten Antrages reicht nicht aus. Im Übrigen ist in diesem Fall noch Folgendes bemerkenswert: Die Versicherte wollte lediglich eine Lebensversicherung abschließen. Nachdem sie erkrankte, war sie überrascht, einen Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit zu besitzen.
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