Berlin, den 18.12.2010: Das Oberlandesgericht Bremen legt in dieser Entscheidung dar, zu welchem Zeitpunkt vom Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgegangen werden muss.
Der Fall
Ein Justizvollzugsbeamter hatte beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine depressive Episode verschwiegen. Am Tag der Vertragsunterzeichnung kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem HIV-infizierten Häftling. Nun befürchtete er, sich infiziert zu haben und erkrankte. Über ein Jahr später beantragte er die Berufsunfähigkeitsrente, da der Vorfall eine schwere depressive Episode mit posttraumatischer Belastungsstörung ausgelöst habe und er dienstunfähig geworden sei. Der Versicherer trat daraufhin wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurück und verweigerte die Leistungen, weil weder die depressive Episode vor Vertragsabschluss noch die nach der Auseinandersetzung mit dem Häftling entstandenen Angstzustände gemeldet worden seien. Zudem sei die behauptete Berufsunfähigkeit nicht während der Vertragsdauer eingetreten.
Die Entscheidung
Das Gericht verpflichtete den Versicherer zur Leistung, da die nachgewiesene Berufsunfähigkeit erst nach Versicherungsbeginn eingetreten sei. Grundsätzlich müsse zwischen Krankheitsbeginn und Berufsunfähigkeitseintritt differenziert werden. Die Berufsunfähigkeit trete erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem erstmals ein Zustand gegeben war, der rückschauend nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß versicherten Arbeitskraft erwarten lässt. Der Krankheitsbeginn wurde hier durch die Auseinandersetzung mit dem Häftling zwar vor Vertragsschluss ausgelöst, die Berufsunfähigkeit sei aber erst später eingetreten. Zwar liege bzgl. der nicht angegebenen „alten“ Depression eine Anzeigepflichtverletzung vor, diese sei jedoch für den Eintritt des Leistungsfalls nicht ursächlich. Bei der Depression und dem Angstsyndrom handele es sich um zwei unterschiedliche Erkrankungen, die in keinerlei ursächlichem Zusammenhang stünden. Durch das nicht unverzügliche Nachmelden der Auseinandersetzung sei der Versicherer ebenfalls nicht leistungsfrei. Zwar bestehe grundsätzlich eine Nachmeldepflicht zwischen Antragstellung und Policierung, für Erkrankungen könne dies jedoch nur dann gelten, wenn diese für den Versicherten bis Vertragsbeginn auch erkennbar seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 25.06.2010, Az.: 3 U 60/09
Der Kommentar
Zunächst: Eine Gesundheitsverschlechterung zwischen Antragstellung und Policierung ist bei entsprechender Belehrung des Versicherten nach § 16 VVG (alt) anzuzeigen. Nach neuem Recht (§ 19 VVG) besteht diese Pflicht nur bei einer Nachfrage des Versicherers.
Die Entscheidung macht deutlich, dass sorgfältig zwischen Krankheitsbeginn und Berufsunfähigkeitseintritt differenziert werden muss. Ob die Leistungspflicht des Versicherers durch eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung entfällt, ist nach altem Recht die Ursächlichkeit für den Leistungsfalleintritt zu prüfen. Und auch nach neuem Recht darf diese Prüfung beim Rücktritt nicht entfallen. Bemerkenswert ist die vom Gericht in dieser Entscheidung getroffene Aussage, dass es in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Diagnostik keine verlässliche Methode gibt, Störungen von Befinden und Erleben durch bestimmte Messergebnisse zu objektivieren.
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Vom unabhängigen Verbraucher-Magazin „Guter Rat“ als spezialisierte Kanzlei für Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen ( Heft 7/2011, S. 21).
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