HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Versicherungen >> Wohngebäudeversicherung
Wohngebäudeversicherung: Einstandspflicht bei Sturmschäden an älteren Gebäuden
17.12.2010

Berlin, den 17.12.2010: Bei einem Sturmschaden besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Teile des versicherten Gebäudes sanierungsbedürftig sind.

 

Der Fall
Der Orkan „Kyrill“, der im Januar 2007 mit der Windstärke 8 über die Lande tobte, riss bei einer Versicherten einige Dachschindeln ihres Hauses ab. Daraufhin verlangte sie von ihrer Wohngebäudeversicherung Ersatz für diesen Sturmschaden. Doch der Versicherer wollte den Schaden nicht regulieren. Die Schindeln seien nur deshalb herabgefallen, weil das Dach sanierungsbedürftig gewesen sei. Ein Sachverständiger stellte fest, dass an der Wetterseite, die Bitumenschindeln altersbedingt ausgehärtet und verformt sind. Die Festigkeit des Materials wäre so stark gemindert, dass die Schindeln bereits ohne Kraftaufwendung brechen können.
Die Versicherte klagte gegen die Zahlungsverweigerung des Versicherers.

 

Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Versicherten Recht. Die festgestellten alterungsbedingten Schäden an den Bitumenschindeln, die mitursächlich für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen der Entschädigungspflicht des Versicherers nicht entgegen. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheiten gemäß der Vertragsbedingungen eingetreten. Der Versicherten könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass der Versicherer den Schaden regulieren muss.

 

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2009, Az.: 10 U 1018/08

 

Der Kommentar
Der Versicherte ist verpflichtet, seine versicherten Sachen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen. Durch diese Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die nicht plötzlich und unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Verstößt der Versicherte gegen diese Obliegenheit, so kann der Versicherer mit der Folge kündigen, dass er leistungsfrei wird. Doch kündigen darf er nur dann, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherten beruht.


Unser Angebot: Kostenlose Ersteinschätzung!
Verweigert Ihnen die Versicherung die vertragliche Leistung, gibt Ihnen unsere Fachanwältin für Versicherungsrecht, Frau Rechtsanwältin Jana Meister, gern eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten. So erfahren Sie, ob die Beauftragung eines Anwaltes für Sie Sinn macht.
Fordern Sie dafür unseren Kurzfragebogen an. Gern können Sie auch gleich mit Frau Meister am Telefon über Ihr Problem sprechen.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenlos die Deckungsanfrage.


Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!

Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.



>> mehr zum Thema Wohngebäudeversicherung
24. Mai 2012 - 07:00
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema