Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte weist Sie auf die Bedeutung der Widerrufsbelehrung im Kapitalanlagerecht hin:
Am 20.05.2003 berichteten wir, dass über das Vermögen der BFI-Bank das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Bis zuletzt hat die BFI-Bank für die Anleger waghalsige Fonds- und Gesellschaftsbeteiligungen finanziert.
In einer Vielzahl der uns vorliegenden Fälle verwendete die BFI für die ausgereichten Darlehen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Unsere Mandanten können in diesen Fällen von der BFI-Bank die Rückzahlung der bereits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen und sind nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, soweit der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft darstellen und sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben.
Ein verbundenes Geschäft liegt immer dann vor, wenn das Darlehen ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung diente und Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. So hat die BFI-Bank in einer ihrer ursprünglich verwendeten Widerrufsbelehrungen explizit darauf hingewiesen, dass ein Widerruf des Kreditgeschäfts auch zur Unwirksamkeit der finanzierten Fondsbeteiligung führen werde und damit selbst beide Verträge als verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB klassifiziert.
In einer Vielzahl der Fälle kann grundsätzlich auch heute noch unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerruf des Kreditvertrages erklärt werden. Ein übereilter Widerruf des Darlehensvertrages ohne rechtliche Prüfung der Darlehens- und Beteilungsverträge jedoch kann schnell zum Bumerang werden. Anleger, die eine Gesellschaftsbeteiligung gezeichnet haben, sollten sich vor der Entscheidung über einen Widerruf unbedingt über die Chancen eines Vorgehens gegen die Bank beraten lassen.