Berlin, den 14.09.2010: Das unerlaubte Verlassen einer Unfallstelle behindert die Möglichkeiten eines Kfz-Haftpflichtversicherers potentiell so stark, dass der Versicherte auch dann nicht auf mildernde Umstände hoffen kann, wenn er kurz nach seiner Flucht gestellt wird.
Der Fall
Der Versicherte verursachte einen Verkehrsunfall. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort, konnte aber bereits unmittelbar danach als Unfallverursacher identifiziert werden. Der Versicherer, bei dem der Fahrer eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, regulierte zwar den Fremdschaden, verlangte jedoch seine Aufwendungen nebst Zinsen von dem Versicherten zurück.
Der Versicherte wandte sich gegen die Regressforderung, weil seine Unfallflucht die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung und der Schadenshöhe nicht behindert habe. Im Übrigen sei er kurz nach dem Unfall ermittelt worden und habe aktiv an der Aufklärung des Falles mitgewirkt.
Die Entscheidung
Das Gericht befand, dass der Versicherte unstreitig gegen seine Pflicht verstoßen habe, nach dem Unfall am Unfallort zu verbleiben. Damit habe er eine Obliegenheitsverletzung begangen. Ob sich diese auf die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. auf die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt habe, sei unerheblich, weil der Versicherte arglistig gewesen sei. Außerdem müsse man ihm vorsätzliches Handeln vorwerfen, weil das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme an Ort und Stelle abzuwarten, auch bei eindeutiger Haftungslage eine elementare, allgemein und jedem Versicherten und Kraftfahrer bekannte Pflicht darstelle. So wurde der Versicherte schließlich dazu verurteilt, die Aufwendungen seines Versicherers einschließlich Zinsen in vollem Umfang zu erstatten.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010, Az.: 20 S 7/10
Der Kommentar
Bei einer Unfallflucht kennt die Rechtsprechung selten Gnade. Im Versicherungsrecht wird ein unerlaubtes Verlassen des Unfallortes in seiner Folge mit dem Verschweigen maßgeblicher Umstände durch den Versicherten verglichen. Man geht hier grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs des Versicherers potentiell nachteilig beeinflusst wird.
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