Berlin, den 13.10.2010: Nach einem Brand lehnte der Versicherer die Schadensregulierung wegen angeblicher Eigenbrandstiftung ab. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach dem Versicherten sogar den Mietausfallschaden zu.
Der Fall
Ein Musterhaus eines Fertighausherstellers brannte ab. Der Hersteller hatte das Haus, das er auch als Büro nutzte, von seinem Gesellschafter und Geschäftsführer gemietet und nach dem Brand die Mietzahlung eingestellt. Der Hauseigentümer verfügte über einen Gebäudeversicherungsvertrag, dem die allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen aus dem Jahr 1987 (AFB 87) zugrunde liegen. Der Versicherer lehnte seine Einstandspflicht für den Brandschaden ab, weil von einer Eigenbrandstiftung auszugehen sei. Daraufhin klagte
der Versicherte auf Entschädigungsleistungen für das zerstörte Haus und sämtliche Folgeschäden.
Die Entscheidung
In erster Instanz wurde der Klage bereits überwiegend stattgegeben; der Mietausfallschaden war zum Teil abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied nunmehr, dass der Versicherer dem Versicherten aufgrund des Versicherungsvertrages auch den Ersatz der Mietausfallschäden schulde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Mieterin für die Zerstörung des Blockhauses verantwortlich war, so dass sie zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet wäre.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2009, Az.: 10 U 1407/08
Der Kommentar
Lässt sich eine Fremdbrandstiftung nicht ausschließen, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand durch den Mietgebrauch verursacht wurde und der Mieter deshalb gegenüber dem Vermieter zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet ist.
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