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Versicherungen >> Unfallversicherung
Private Unfallversicherung: Zur Fälligkeit eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung
11.11.2010

Berlin, den 11.11.2010: Nach einem Unfall kommt es nicht selten vor, dass sich die Behandlungen hinziehen und sich der Grad der Behinderung erst nach einer gewissen Zeit feststellen lässt. Dann stellt sich für den Versicherten die Frage, ab wann seine Unfallversicherung leisten muss.

 

Der Fall
Der Versicherte erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem er sich mehrere Frakturen zuzog, die Operationen und einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Ein ärztliches Attest beschied eine dauerhafte Gehbehinderung, wobei der genaue Schaden frühestens nach zwei Jahren festgestellt werden könne.
Die Unfallversicherung erklärte daraufhin, die Höhe des Dauerschadens erst dann beurteilen zu können. Das neue Gutachten vermerkte weiterhin Bewegungseinschränkungen, die langjährig behandlungsbedürftig seien. Der Sachverständige der Versicherung schätzte die Gebrauchsminderung mit 100 % Beinwert ein und empfahl eine erneute Begutachtung nach Abschluss der Behandlungen. Entsprechend teilte die Versicherung mit, dass sie unter diesen Umständen die Höhe des unfallbedingten Dauerschadens derzeit noch nicht abschließend beziffern könne. Auf Nachfrage erklärte sie nunmehr sogar, dass sie noch nicht abschließend beurteilen könne, ob die versicherte Unfallrente fällig wird oder nicht. Dies müsse der abschließenden Nachuntersuchung vorbehalten werden.
Der Versicherte klagte schließlich auf Gewährung der Unfallrente, weil sowohl die beigebrachten Atteste als auch das von der Versicherung eingeholte Gutachten eine Invalidität von mindestens 50 % attestiert hätten. Es komme nicht darauf an, wie sich sein Zustand und der genaue Invaliditätsgrad nach Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall darstelle.

 

Die Entscheidung
Das Gericht sprach dem Versicherten die geltend gemachte Unfallrente zu, da die unfallbedingte Invalidität zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 50 % betrug. Damit sei auch der Anspruch fällig. Dies folge aus der vereinbarten Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) 2000 der Versicherung. Der Anspruch auf die vereinbarte monatliche Unfallrente war bedingungsgemäß ab dem Unfallmonat geschuldet.

 

Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.10.2008, Az.: 2 O 114/08

 

Der Kommentar
Die Versicherung war nach Vorlage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens gehalten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen und die bedingungsgemäße Rente an den Kläger zu zahlen. Denn darin ist in Übereinstimmung mit dem vom Versicherten beigebrachten Attest eine unfallbedingte Gebrauchsminderung des linken Beines von 100 % festgestellt worden.

 

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24. Mai 2012 - 06:53
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