Berlin, den 10.12.2010: Peinliche Gesundheitsangaben zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss der Versicherte dem Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer bei Antragstellung schriftlich mitteilen, wenn er sich mündlich gegenüber dem Agenten nicht offenbaren möchte.
Der Fall
Der Versicherte litt an einer psychischen Störung, weswegen er sich zeitweise sogar im Krankenhaus aufhalten musste. Bei Antragstellung verschwieg er dies gegenüber dem Agenten aus Scham, ohne den Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig täuschen zu wollen.
Die Entscheidung
Das Gericht befand dennoch: Der Versicherte habe arglistig gehandelt. Denn nach der Belehrung im Antragsformular genüge es, wenn der Versicherte in einem solchen Fall dem Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer die entsprechend vervollständigte Gesundheitserklärung nachträglich unmittelbar schriftlich zukommen lasse und dieses dem Agenten gegenüber mündlich ankündige. Unterlasse er dies, handele er arglistig.
Landgericht Göttingen, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 8 O 328/08
Der Kommentar
Immer wieder verweigern Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistung, weil der Versicherte seine Vorerkrankung(en) im Versicherungsantrag verschwiegen hat. Auch wenn – wie hier - keine (arglistige) Täuschung beabsichtigt war, ist es dann schwer und manchmal unmöglich gegen den Rücktritt des Versicherers vorzugehen.
Die Versicherer sichern sich gegen das „Peinlichkeitsargument“ damit ab, indem sie auf ihren Antragsformularen ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer bei Gesundheitsfragen die Möglichkeit hat, Angaben, die er gegenüber dem Vermittler nicht machen möchte, nachträglich schriftlich an die sie zu übermitteln.
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Vom unabhängigen Verbraucher-Magazin „Guter Rat“ als spezialisierte Kanzlei für Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen ( Heft 7/2011, S. 21).
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