Berlin, den 07.12.2010: Ein Versicherter muss an den Hausratversicherer das Geld zurückzahlen, das er nach einem Leitungswasserschaden als Pauschale für Tapezier- und Anstricharbeiten erhalten hat, wenn er diese Arbeiten nicht ausführt, sondern auszieht.
Der Fall
Der Mieter hatte eine Hausratversicherung abgeschlossen. Nach den Versicherungs-Bedingungen waren Schäden an Gebäudebestandteilen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Doch der Vertrag enthielt folgende Klausel: „Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung zu beseitigen.“
Als in der Wohnung die Wasserleitung brach, wurden auch Tapeten beschädigt. Der Versicherte einigte sich mit dem Versicherer darauf, für pauschal 2.000 € die Wohnung selber zu tapezieren. Doch stattdessen zog er kurz darauf aus der Wohnung aus. Die Tapezierarbeiten überließ er seinem Vermieter, der sie auf Kosten seines Gebäudeversicherers durch eine Firma ausführen ließ. Daraufhin forderte der Hausratversicherer die 2.000 € nebst Zinsen von dem Versicherten zurück, weil nur solche Reparaturkosten versichert seien, die auch tatsächlich ausgeführt werden.
Die Entscheidung
Das Gericht sah keinen Anspruch des Versicherten auf eine fiktive Abrechnung von Schäden, die an Gebäudebestandteilen entstanden sind. Bei der entsprechenden Vertragsklausel handele es sich nicht um eine Schadens-, sondern um eine reine Kostenversicherung. Die Formulierung „notwendige Kosten, um Schäden zu beseitigen“ normiere einen besonderen Verwendungszweck. Der Versicherte wurde daher verurteilt, die bereits gezahlte Entschädigung zzgl. Zinsen zurückzuzahlen.
Der Kommentar
Bei einer Kostenversicherung besteht kein Anspruch auf fiktive Abrechnung des Schadens.
Die Kostenversicherungs-Klauseln für Mietwohnungen dient dazu, Mieter vor Kosten wegen Schäden zu schützen, die zwar nicht an ihrem versicherten Hausrat entstanden sind, für die sie aber gegenüber ihrem Vermieter haften müssen, wenn keine Gebäudeversicherung abgeschlossen wurde.
Amtsgericht Plettenberg, Urteil vom 24.09.2010, Az.: 1 C 218/10
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