Berlin, den 04.01.2011: Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer jüngeren Entscheidung die Interpretation der „Beamtenklausel“ (§ 2 Abs. 5 BB-BUZ) fixiert: Der Versicherer ist an die Beurteilung des Dienstherrn gebunden. Eine eigene Überprüfung ist ihm verwehrt.
Der Fall
Der Versicherte hat beim Versicherer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Dieser Versicherung liegen die Besonderen Bedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde, deren § 2 Nr. 5 lautet: „Bei Beamten gilt auch die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit.“
Der Versicherte ist Justizvollzugsbeamter. Ein amtsärztliches Gutachten bescheinigte ihm, aus psychischen Gründen für eine Arbeit im Strafvollzug im direkten Kontakt mit Gefangenen nicht mehr geeignet zu sein; ein Einsatz im Verwaltungsbereich sei jedoch möglich. Sein Dienstherr versetzte ihn daraufhin als dauernd dienstunfähig in den Ruhestand. Der Versicherer lehnte Leistungen aber ab, weil keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorläge. Der Versicherte könne im allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt werden. Dass dort keine Planstelle vorhanden sei oder der Dienstherr eine mögliche Wiedereingliederung nicht vornehme, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte nach Auslegung der Beamtenklausel klar, dass diese eine unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit enthalte. Der Versicherer könne daher weder den Eintritt der Berufsunfähigkeit prüfen, noch den Versicherten auf eine andere Tätigkeit verweisen, noch das Fortbestehen der Leistungspflicht prüfen, solange die Versetzung in den Ruhestand aufrechterhalten bleibt.
Der durchschnittliche Versicherte müsse die Klausel so verstehen, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichte und an die seitens des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpfe, wie sie sich aus dem beamtenrechtlichen Verfahren ergebe. Der Versicherer habe deshalb aus den vorgenannten Gründen zu leisten.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 18.01.2010, Az.: 8 U 1820/09
Der Kommentar
Nach dieser Entscheidung kann sich der Versicherer aufgrund des formalisierten Feststellungsverfahrens zur Berufsunfähigkeit nicht darauf berufen, dass die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten tatsächlich so sind, dass dieser unter Zuweisung anderer Aufgaben weiterbeschäftigt werden kann. Selbst bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit des Versicherten i.S.d. Beamtengesetzes, kann von der Selbstbindung des Versicherers nicht abgewichen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Bewertung des Dienstherrn zum Gesundheitszustand des Versicherten falsch und die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig war.
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Vom unabhängigen Verbraucher-Magazin „Guter Rat“ als spezialisierte Kanzlei für Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen ( Heft 7/2011, S. 21).
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