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Bank- und Kreditrecht >> Immobiliendarlehen
Vorfälligkeitsentschädigung: Gansel Rechtsanwälte setzen Rückerstattung gegenüber der Bank durch
16.12.2010

Berlin, den 16.12.2010: Unsere Kanzlei konnte in einem außergerichtlichen Verfahren von der Bank die volle Rückerstattung der von unseren Mandanten gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung für einen Immobilienkredit erreichen.

 

Der Fall
Unsere Mandanten nahmen im Jahre 1998 bei einer öffentlichen Förderbank ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie auf; der Vertrag wurde mit einer entsprechenden Grundschuld der Bank besichert.
Nachdem sich unsere Mandanten scheiden ließen, wollten sie ihr Haus verkaufen und das Darlehen mit dem Verkaufserlös vorzeitig zurückzahlen. Dafür verlangte die Bank von ihnen den Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung“, die eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 10.000 € vorsah. Ohne Zahlung dieser Summe war die Bank nicht bereit, eine Löschungsbewilligung für die im Grundbuch eingetragene Grundschuld zu erteilen. Da unsere Mandanten auf die Löschungsbewilligung angewiesen waren, um ihr Haus lastenfrei verkaufen zu können, sahen sie sich gezwungen, diese Vereinbarung zu unterzeichnen und den Betrag zu zahlen. Danach wandten sie sich an unsere Kanzlei. In einem außergerichtlichen Verfahren konnten wir erreichen, dass die Bank die von unseren Mandanten gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe rückerstattet.

 

Der Kommentar
Unsere Mandanten hatten bzgl. ihres Darlehensvertrages ein ordentliches Kündigungsrecht gem. § 489 BGB, weil nach Ablauf der ersten Zinsbindung des Darlehens die Konditionen des Vertrages nicht neu angepasst wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthielten zwar eine einseitige Konditionsanpassungsklausel. Die Rechtsprechung stellt aber hohe Anforderungen an die Art und Weise der einseitigen Zinsverlängerung, die hier nicht erfüllt wurden. Deshalb hatte die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Daran ändert auch eine aufgezwungene Aufhebungsvereinbarung nichts, die vom Darlehensnehmer lediglich unterschrieben wurde, weil die Bank die Löschungsbewilligung der Grundschuld davon abhängig machte. Unterschreibt der Darlehensnehmer in einer solchen Drucksituation eine Vereinbarung, die ein Vorfälligkeitsentgelt vorsieht, ist diese regelmäßig unwirksam.

 

Rechtsschutz
Die Rechtsschutzversicherung unserer Mandanten hat die Verfahrenskosten in vollem Umfang übernommen. Wir hatten für unsere Mandanten Deckungsschutz eingefordert und - wie regelmäßig für Fälle einer zu Unrecht geforderten Vorfälligkeitsentschädigung - erhalten.

 

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Referenz
Wir haben bereits in mehreren Fällen erfolgreich zu Unrecht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern können.

 

Leseempfehlung


Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 06:51
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